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Rechtsanwälte Kotz GbR

Fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung wegen Selbstbeurlaubung – Klagefrist

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Landesarbeitsgericht Düsseldorf – Az:  7 Sa 1418/10 – Entscheidungsdatum:   27.04.2011
Leitsatz
Wird dem Arbeitnehmer in erster Linie außerordentlich und nur hilfsweise ordentlich gekündigt, liegt nur eine Kündigungserklärung vor. Ein auf die fristlose Kündigung gerichteter Feststellungsantrag des Arbeitnehmers wahrt daher die Drei-Wochen-Frist auch für die ordentliche Kündigung, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ende der mündlichen Verhandlung erklärt, auch diese angreifen zu wollen.(Rn.32)

Kündigung wegen eines bewussten Hinwegsetzens über eine Urlaubsablehnung trotz „Vertrauensguthabens“.(Rn.35)
Orientierungssatz
(Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 2 AZR 388/11)
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 10.09.2010, 13 Ca 3479/10, teilweise abgeändert:

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die fristlose Kündigung vom 21.05.2010, sondern durch fristgerechte Kündigung zum 30.09.2010 sein Ende gefunden hat.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Parteien jeweils zu 50 %.

IV. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass die von der Beklagten ausgesprochene fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht beendet hat.

Der am 25.08.1956 geborene, geschiedene Kläger, Vater eines Kindes, ist seit dem 04.07.1999 als gewerblicher Arbeitnehmer in der Produktionsvorbereitung zu einem Bruttomonatslohn in Höhe von zuletzt ca. 1.800,00 € beschäftigt.

Am 17.05.2010 erklärte der Kläger seinem Vorgesetzten, dem Zeugen H., dass er am nächsten Tag etwas später zur Arbeit erscheinen werde, weil er etwas Dringendes zu erledigen habe. Der Zeuge H. war damit einverstanden.

Am Dienstag, dem 18.05.2010 meldete der Kläger sich in der Frühstückspause telefonisch bei dem Zeugen H. und teilte ihm mit, er könne nicht zur Arbeit erscheinen, er müsse drei Tage Urlaub haben, es sei etwas mit seinem Auto und einer gefälschten TÜV-Plakett. Hierum müsse er sich kümmern. Der Zeuge H. entgegnete, dass der Kläger dringend im Betrieb benötigt werde und er auf ihn in der Produktion nicht verzichten könne. Er könne ihm nicht einfach vier Tage Urlaub geben.

Der weitere Verlauf des Gesprächs, insbesondere die Frage, ob der Zeuge H. dem Kläger sodann doch Urlaub gewährt hat, ist zwischen den Parteien streitig.

Der[…]


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