OLG München – Az.: 1 U 4306/10 – Urteil vom 05.05.2011
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 10.08.2010, Az. 1M O 2011/08, wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger macht gegenüber den Beklagten Ansprüche im Zusammenhang mit einer ärztlichen Behandlung am 30. August 2005 geltend.
Der Kläger stürzte am Abend des 29. August 2005 im Garten seiner Eltern und verletzte sich dabei an der rechten Hand.
Am Folgetag suchte der Kläger zusammen mit seiner Mutter die Notaufnahme der Beklagten zu 1 auf. Der Beklagte zu 2 untersuchte den Kläger und kam nach Anfertigung von Röntgenaufnahmen zu der Diagnose, dass eine Prellung der rechten Hand vorliegt. Die Prellung wurde mit einem Voltaren-Salbenverband behandelt und dem Kläger eine Schonung des Armes auferlegt.
Nachdem die Schmerzen über mehrere Wochen nicht nachgelassen hatten, suchte der Kläger am 5.10.2005 einen niedergelassenen Orthopäden auf, der nach einer Röntgenuntersuchung einen Kahnbeinbruch diagnostizierte. Diese Diagnose wurde am nächsten Tag bei einer Computertomographie im Krankenhaus S. bestätigt.
Der Kläger unterzog sich daraufhin am 13. Oktober 2005 im Klinikum der Universität M. einer Operation, bei der eine offene Reposition und Ostheosynthese der Fraktur mittels einer Herbert-Schraube sowie eine Knochentransplantation mittels Spongiosa vom rechten Beckenkamm erfolgte.
Symbolfoto: Von Roy F Wylam/Shutterstock.comDer Kläger hat vorgetragen: Die Beklagten hätten behandlungsfehlerhaft den Bruch des Kahnbeines nicht erkannt und es weiter behandlungsfehlerhaft unterlassen, ihn nach 10 Tagen zu einer Nachuntersuchung einzubestellen. Dies stelle einen groben Behandlungsfehler dar. Der Kläger hätte darüber aufgeklärt werden müssen, dass auf jeden Fall eine Nachuntersuchung erforderlich wäre, da ein Bruch des Kahnbeines zum Zeitpunkt der Untersuchung durch den Beklagten zu 2 noch nicht ausgeschlossen hätte werden dürfen. Durch die verspätete Diagnose des Bruches, sei das Einsetzen einer Herbertschrau[…]