LG Münster – Az.: 9 S 106/10 – Urteil vom 06.05.2011
Die Berufung der Klägerin gegen das am 08.11.2010 verkündete Urteil des Amtsgerichts C2 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird gem. § 540 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 ZPO auf das Urteil des Amtsgerichts C2 vom 08.11.2010 Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Zu Recht hat das Amtsgericht die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass die Gewährleistung durch den im schriftlichen Kaufvertrag vereinbarten Gewährleistungsausschluss wirksam ausgeschlossen worden ist.
Symbolfoto: Von Alexander Chaikin/Shutterstock.comDie Kammer vermag darin, dass der Beklagte in dem von ihm verwendeten Vertragsformular der Fa. „N1.“ neben dem Satz „Das Fahrzeug ist unfallfrei“ das Feld „Ja“ angekreuzt hat, weder eine Beschaffenheitsgarantie im Sinne des § 443 BGB noch eine Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB zu erkennen, die dazu führt, dass der in dem Vertrag geschlossene Gewährleistungsausschluss gem. § 444 BGB nicht zum Tragen kommt. Allein das Ankreuzen des Feldes „Ja“ hinter dem Satz „Das Fahrzeug ist unfallfrei“ rechtfertigt noch nicht die Annahme, dass der Beklagte als privater Verkäufer in vertragsbindender Weise die Gewähr für die vereinbarte Beschaffenheit oder deren Dauer übernehmen und damit zu erkennen geben will, dass er für alle Folgen des Fehlens einstehen will (vgl. Palandt-Weidenkaff, 70. Aufl. 2011, § 443 Rdnr.11). Eine solche Gewährübernahme liegt nicht vor, wenn -wie hier- ein Verkauf von einer Privatperson erfolgt, gleichzeitig ein Gewährleistungsausschluss zwischen den Parteien vereinbart worden ist und der Verkäufer des Pkw nicht dessen Erstbesitzer ist. Allein aus dem Ankreuzen des Feldes „Ja“ kann nicht im Wege der Auslegung gem. §§ 133,157 BGB eine Garantieerklärung oder Beschaffenheitsvereinbarung dafür entnommen werden, dass der Verkäufer des Pkw dafür einstehen will, dass das Fahrzeug unfallfrei ist. Vorliegend haben die Parteien über die Unfallfreiheit zu keinem Zeitpunkt direkt gesprochen. Der Beklagte hatte schon bei Abgabe der Anzeige in dem Int[…]