Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen – Az.: 9 A 2969/19 – Beschluss vom 14.10.2020
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auf 133,45 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. Diesen Anforderungen genügt die auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 5 VwGO gestützte Antragsbegründung, auf deren Prüfung der Senat im Zulassungsverfahren beschränkt ist, nicht. Die Zulassung der Berufung ist aus keinem der geltend gemachten Zulassungsgründe gerechtfertigt.
1. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird.
Vgl. zu diesem Prüfungsmaßstab BVerfG, Beschluss vom 26. März 2007 – 1 BvR 2228/02 -, NVwZ-RR 2008, 1, juris Rn. 25.
Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Die im Zulassungsverfahren erhobenen Rügen vermögen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht in Frage zu stellen. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Fahrtenbuchauflage vom 10. Oktober 2017 ermessensfehlerfrei erlassen worden ist (vgl. § 40 VwVfG NRW, § 114 Satz 1 VwGO). Entgegen der Auffassung des Klägers war die Beklagte nicht gehalten, aus Gründen der Verhältnismäßigkeit deshalb von der Anordnung der Fahrtenbuchauflage abzusehen, weil er dieser gegenüber zugesagt hatte, zukünftig umfassend an der Aufklärung von Verkehrsverstößen mitzuwirken.
Ohne Erfolg wendet der Kläger ein, die Beklagte habe im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung zu Unrecht seine Einlassung im Rahmen der Anhörung außer Acht gelassen, dass er sich künftig so verhalten werde, dass eine Fahrtenbuchauflage unverhältnismäßig und ihre Anordnung deshalb ermessensfehlerhaft sei.
Eine defizitäre Ermessensausübung liegt nicht schon dann vor, wenn die Behörde nicht alle nur erdenklichen Gesichtspunkte vollständig erfasst und erörtert hat, sondern erst, wenn sie den Sachverhalt in wesentlicher Hinsicht nicht[…]