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Fahrradunfall beim Überholen von Kindern

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LG Nürnberg-Fürth – Az.: 8 O 9642/10 – Urteil vom 05.05.2011

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 13.417,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin macht aus abgetretenem Recht Schadensersatzansprüche aus einem Fahrradunfall der Geschädigten K R vom 08.09.2009 geltend.

Am 08.09.2009 fuhr die Tochter der Klägerin, die Geschädigte K R, gegen 14:50 Uhr mit ihrem Fahrrad auf dem Falknerweg in Nürnberg in Richtung Marienbergpark. Zur gleichen Zeit passierten die Beklagten mit ihren Kindern den Eingang Falknerweg/Marienbergpark. Der Weg ist bis zum Eingang des Parks als getrennter Rad- und Gehweg (StVO Zeichn Nr. 241), ab dem mit einem mittig gesetzten rot-weißen Trennpfosten markierten Eingang des Parks als gemeinsamer Geh- und Radweg (StVO Zeichen Nr. 240) ausgestaltet. Die am 04.12.2004 geborene Tochter S und ihr Bruder fuhren hintereinander auf ihren Tretrollern den Eltern voraus. Nach dem Eingang zum Marienbergpark stürzte die Geschädigte und verletzte sich. Sie erlitt u.a. eine Schienbeinkopftrümmerfraktur. Der Haftpflichtversicherer der Beklagten lehnte eine Regulierung des Vorfalls ab. Der Beklagte zu 2) verständigte nach dem Sturz der Geschädigten den Notruf unter Angabe eines falschen Namens und verließ den Unfallort in Richtung Marienbergpark. Wegen der Einzelheiten des Entfernens vom Unfallort wird auf die beigezogenen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesenen Akten der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth, Az. 706 Js xxx/09 verwiesen.

Die Klägerin behauptet, S sei der Geschädigten nach links in die Fahrspur gezogen. Daraufhin habe diese voll abbremsen und nach links ausweichen müssen, was letztendlich zum Sturz geführt habe. Die Beklagten hätten sich in unmittelbarer Nähe zu den Kindern aufgehalten. Dabei hätten sie Blickkontakt sowohl zu S als auch zur Geschädigten gehabt. Die Geschädigte sei mit gebotener Sorgfalt gefahren und habe keine Möglichkeit gehabt, den Unfall zu vermeiden. Auf einem gemeinsamen Rad- und Fußweg bestehe eine besondere Aufsichtspflicht. Die Beklagten hätten S entweder an der Hand führen, vom Radweg abschirmen oder auf die Verkehrsregelungen der Unfallörtlichkeit hinweisen müssen. Zumindest hätten die Beklagten S auf die herannahende Klägerin hinweisen bzw. warnen müssen. Die Beklagten hätte für die Möglichkeit sorgen mÃ[…]


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