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Betriebsschließungsversicherung wegen  Schließung Gaststätte aufgrund Coronavirus

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LG Stuttgart – Az.: 16 O 305/20 – Urteil vom 30.09.2020

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert wird auf 97.376,92 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin macht gegen die Beklagte Ansprüche aus einer Betriebsschließungsversicherung wegen der Schließung ihrer Gaststätte aufgrund der Maßnahmen der baden-württembergischen Landesregierung zur Verhinderung der Verbreitung des neuartigen Coronavirus geltend.

Die Klägerin betreibt die Gaststätte (…). Sie unterhält bei der Beklagten einen Versicherungsvertrag über eine (…) Police mit der Versicherungsscheinnummer (…), die eine Betriebsschließungsversicherung umfasst (Versicherungsschein Anlagenkonvolut K 2). Der Betriebsschließungsversicherung liegen die Besonderen Vereinbarungen über die Betriebsschließungsversicherung zur (…) Police (im Folgenden: BV-BS, Anlagenkonvolut K 2) zugrunde. Darin ist u.a. Folgendes geregelt:

„1. Sofern sich nicht aus den folgenden Bestimmungen etwas anderes ergibt, leistet der Versicherer (…) Entschädigung (…) für den Fall, dass die zuständige Behörde aufgrund von Gesetzen zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten am Menschen

1.1 den versicherten Betrieb ganz oder teilweise zur Verhinderung und Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern bei Menschen schließt oder deshalb Tätigkeitsverbote gegen sämtliche Betriebsangehörige ausgesprochen werden;

(…)

2. Meldepflichtige Krankheiten oder meldepflichtigen Krankheitserreger im Sinne dieses Vertrages sind nur die im Folgenden aufgeführten:

2.1 meldepflichtige Krankheiten (…)

2.2 meldepflichtige Krankheitserreger (…)“

Symbolfoto: Von Drazen Zigic/Shutterstock.com

Wegen der unter Ziffer 2.1 und Ziffer 2.2 aufgeführten meldepflichtigen Krankheiten und meldepflichtigen Krankheitserreger wird auf die BV-BS verwiesen. COVID-19 und SARS-CoV-2 werden in den der Betriebsschließungsversicherung zugrundeliegenden Bedingungen nicht genannt.

Aufgrund der Verordnung der Landesregierung über in[…]


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