LG Oldenburg – Az.: 13 O 2068/20 – Urteil vom 14.10.2020
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger begehrt mit der Klage Leistungen aus einer Betriebsschließungsversicherung.
Er ist Inhaber des in x gelegenen Restaurants „x“ mit Außerhausverkauf und Partyservice. Seit dem 01.01.2017 unterhält er bei der Beklagten zur Vers.-Nr. x den Versicherungsvertrag „x“, der auch eine Versicherung für die Betriebsschließung infolge einer Seuchengefahr umfasst. Der Versicherungsschein vom 04.11.2019 (Anlage K1, Bl.9ff. d.A.) sieht eine Haftzeit von höchstens 60 Tagen, eine Tagesentschädigung für Betriebsschließungsschäden in Höhe von höchstens 3.000,- € mit einem Selbstbehalt je Versicherungsfall in Höhe von 2 Arbeitstagen sowie eine Entschädigung für den Warenschaden in Höhe von höchstens 30.000 € je Versicherungsfall mit einer Selbstbeteiligung 500 € vor. Dem Versicherungsvertrag liegen u.a. die als Anlage K2 (Bl.22 ff. d.A.) eingereichten Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Betriebsschließungsversicherung (im Folgenden: AVB) zugrunde. Darin ist unter Ziff. 1.2 „Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger“ Folgendes geregelt:
„Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen sind die folgenden, im Infektionsgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger: (…)“. Daran schließt sich eine Auflistung von namentlich genannten Krankheiten (lit. a) sowie Krankheitserregern (lit. b) an.
Symbolfoto: Von Volurol/Shutterstock.comAm 21.03.2020 erging eine Allgemeinverfügung des Landkreises x (Nr. 16/20), nach der Restaurants, Speisegaststätten u.dgl. für den Publikumsverkehr zu schließen waren. Der Außerhausverkauf und gastronomische Lieferdienste waren davon ausgenommen. Aufgrund dieser Anordnung musste der Kläger sein Restaurant in der Zeit vom 22.03.2020 bis mindestens zum 18.04.2020 schließen. Vor der Schließung hatte der Betrieb jeweils dienstags einen Ruhetag.
Der Kläger behauptet, dass er seinen Betrieb über den 18.04[…]