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Baunachbarstreit – Auslegung einer ein Wegerecht begründenden Grunddienstbarkeit

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OVG Lüneburg – Az.: 1 ME 40/20 – Beschluss vom 15.10.2020

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover – Einzelrichterin der 4. Kammer – vom 6. Februar 2020 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. und 2. sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird unter Abänderung der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Streitwertfestsetzung für beide Rechtszüge auf je 11.250,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.

Die Antragstellerin begehrt Eilrechtsschutz gegen eine den Beigeladenen zu 1. und 2. von der Antragsgegnerin für die Errichtung eines Einfamilienhauses mit zwei Einstellplätzen auf einem zu ihrem Grundstück rückwärtig gelegenen Grundstück erteilte Baugenehmigung; maßgeblich streitig ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren der Gehalt einer ein Wegerecht begründenden Grunddienstbarkeit.

Die Antragstellerin und die Beigeladenen sind – bereits seit Mitte der 1970er Jahre – Grundstücksnachbarn an der Südseite des im Ortsteil F. der Antragsgegnerin gelegenen G. weg, der von der dort in Nord-Südost-Richtung verlaufenden H. straße nach Westen abzweigt und nach dem Grundstück G. weg 5 (Flurstück 129 der Flur 1 Gemarkung F.) in die freie Landschaft führt. Das inzwischen im Eigentum ihres Sohnes und ihrer beiden Töchter stehende Wohngrundstück der Antragstellerin G. weg 1A (Flurstücke 128/14 und 128/16) grenzt östlich an das in deren Eigentum stehende Wohngrundstück der Beigeladenen G. weg 3 (Flurstücke 128/2, 128/7 und 128/17) an und umschließt es südlich.

Die Antragstellerin ist zudem Eigentümerin des westlich der H. straße gelegenen Flurstücks 128/18 mit der postalischen Anschrift H. straße 9. Das 1.546 m² große Grundstück ist mit einem aufgrund einer Baugenehmigung aus 1993 ausgebauten und sanierten Fachwerkhaus mit aktuell fünf von der Antragstellerin vermieteten Wohneinheiten bestanden. Im Eigentum der Beigeladenen zu 2. stehen das Flurstück 128/24 und das daran nordöstlich angrenzende Flurstück 128/23, aus denen sich das hier streitbefangene Baugrundstück H. straße 9a zusammensetzt. Die 1.994 m² bzw. 30 m² großen Flurstücke waren bisher unbebaut.

Das Flurstück 128/24 liegt rückwärtig zu dem Flurstück 128/18 und hat auch an keiner anderen Stelle Anschluss an die in südlicher Richtung nach dem Grundstück H. straße 7 (Fl[…]


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