Oberlandesgericht Bremen – Az.: 5 U 41/10 – Urteil vom 05.05.2011
Die Berufung der Klägerin und die Anschlussberufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 19.11.2010 werden zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 67 % und die Beklagte 33% zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der jeweils anderen Seite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Seite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin begehrt als Bauherrin von der Beklagten als beauftragter Architektin die Rückzahlung bereits bezahlten Honorars in Höhe von 50.000,00 €. Geplant war der Neubau eines Wohnhauses mit Schwimmhalle. Die Beklagte verlangt mit der Widerklage die Zahlung restlichen Werklohns in Höhe von 30.160,00 €.
Durch das der Klägerin am 29.11.2010 zugestellte Urteil vom 19.11.2010 hat das Landgericht die Klage abgewiesen und auf die Widerklage die Klägerin zur Zahlung von 3.360,00 € restlichen Werklohns nebst Zinsen verurteilt; im Übrigen hat es die Widerklage abgewiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).
Gegen dieses Urteil richten sich die am 27.01.2011 eingelegte und begründete Berufung der Klägerin, mit der sie ihren erstinstanzlichen Antrag weiterverfolgt, sowie die bei Gericht am 28.02.2011 eingelegte Anschlussberufung der Beklagten, die ihren erstinstanzlichen Widerklageantrag weiterverfolgt.
In ihrer Berufungsbegründung wiederholt die Klägerin im Wesentlichen die Ausführungen, die sie in erster Instanz gemacht hat. Insbesondere meint sie, das Landgericht habe zu Unrecht einen Kündigungsgrund für die Klägerin verneint. Die Beklagte habe keine genehmigungsfähige Planung erarbeitet; die Planung sei daher auch nicht brauchbar gewesen und habe völlig umgeplant werden müssen. Ein Großteil der Pläne habe nicht vorgelegen. Der Ehemann der Klägerin habe der Beklagten am 16.09.2002 telefonisch eine Frist von einer Woche gesetzt, um eine genehmigungsfähige Planung zu erstellen. Die Planung der Beklagten sei auch nicht nachbesserungsfähig gewesen. Zudem berechtigten die Nichtherausgabe der Planunterlagen und die Weitergabe der Unterlagen an die … GmbH die Klägerin zur Kündigung aus wichtigem Grund, ebenso die […]