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Arbeitsentgelt bei Beschäftigungsverboten – Kündigung in Unkenntnis der Schwangerschaft

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ArbG Siegen – Az.: 1 Ca 1566/10 – Urteil vom 05.05.2011

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 379,13 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.12.2010 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 875,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.12.2010 zu zahlen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8.250,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus je 2.750,00 EUR seit dem 04.01.2011, dem 05.02.2011 und dem 03.03.2011 zu zahlen.

4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.375,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.03.2011 zu zahlen.

5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

6. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 47 % und die Beklagte zu 53 %.

7. Der Streitwert wird auf 27.043,72 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Zahlungsansprüche sowie einen Anspruch der Klägerin auf Weiterbeschäftigung und die Erteilung eines Arbeitszeugnisses.

Die am 08.10.1981 geborene verheiratete Klägerin war seit dem 06.07.2010 als Personalsachbearbeiterin zu einem monatlichen Bruttoverdienst von 2.750,00 EUR bei der Beklagten beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis ist auf 24 Monate bis zum 05.07.2012 befristet. Grundlage des Arbeitsverhältnisses war der schriftliche Arbeitsvertrag vom 17.06.2010, für dessen Inhalt auf Blatt 81 bis 87 der Gerichtsakte Bezug genommen wird. Die Beklagte beschäftigt regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer, ein Betriebsrat ist bei ihr nicht gewählt.

Für den Monat Juli 2010 zahlte die Beklagte an die Klägerin ein Urlaubsgeld in Höhe von 674,00 EUR brutto.

Am 28.09.2010 erkrankte die Klägerin und blieb durchgehend arbeitsunfähig bis einschließlich 21.11.2010. Am 11.11.2010 endete der sechswöchige Entgeltfortzahlungszeitraum nach § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz. Für den Zeitraum vom 10.11.2010 bis einschließlich 21.11.2010 erhielt die Klägerin Krankengeld in einer Höhe von 617,28 EUR. Für die Zeit vom 01. bis einschließlich 09.11.2010 rechnete die Beklagte einen Bruttobetrag von 733,33 EUR ab, woraus sich ein Nettogehalt in Höhe von 583,18 EUR ergab. Von diesem Nettogehalt brachte die Beklagte einen Betrag in Höhe von 379,13 EUR in Abzug und zahlte an die Klägerin einen Nettobetrag von 204,05 EUR aus. Der Abzug vom Nettogehalt für die Zeit vom 01. bis 09.11.2010 ergab sich aus einer von der Beklagten durchgeführten[…]


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