Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Anfechtung der Verwalterbestellung bei Bezeichnung eines Wohnungseigentümers als Querulant

Ganzen Artikel lesen auf: Mietrechtsiegen.de

AG Tostedt – Az.: 5 C 119/10 – Urteil vom 06.05.2011

1. Der Beschluss der Eigentümerversammlung der WEG S. – Straße …, … B. vom 16.03.2010 zum Tagesordnungspunkt 7: „Die versammelten Wohnungs-/Teileigentümer beschlossen mit Stimmenmehrheit, bei 5 Gegenstimmen und 3 Enthaltungen, die Bestellung der Firma A. Immobilien-Service GmbH zur WEG-Verwalterin der Gemeinschaft für den Zeitraum vom 01.01.2011 bis zum 31.12.2015.“ wird für ungültig erklärt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Zwangsvollstreckung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Genehmigung einer Jahresabrechnung und die Neubestellung des Verwalters durch die Wohnungseigentümerversammlung.

Die Parteien bilden eine Wohnungseigentümergemeinschaft in der S.-Straße … in B. i.d.N. Die Teilungserklärung vom 30.01.1981 (Notar, Urk.-Rollen-Nr. 65/1981) enthält in §7 u.a. folgende Regelung:

1.) Die Instandhaltung der zum gemeinschaftlichen Eigentum gehörenden Teile des Gebäudes einschließlich des Grundstücks obliegt der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer; sie ist vom Verwalter durchzuführen.

Dieses gilt auch bezüglich eventuell vorhandener Rollläden der Brüstungen und Geländer von Balkonen, aller Fenster des Sondereigentums und der Eingangsbereiche, und zwar unabhängig davon, ob diese Einrichtungen zum Gemeinschafts- oder Sondereigentum gehören. Die Er- und Unterhaltung bezieht sich insoweit auf den Außenanstrich und ist bezüglich dieser Einrichtungen wie gemeinschaftliches Eigentum zu behandeln unter Berücksichtigung der gemäß § 3 Ziffer 2 k) getroffenen Bestimmung.

Am 16.03.2010 fand eine Eigentümerversammlung statt, auf welcher zu den Punkten 1 und 7 der Tagesordnung folgende Beschlüsse gefasst wurden:

1) Die versammelten Wohnungs-/Teileigentümer beschlossen mit Stimmenmehrheit, bei 5 Gegenstimmen und 3 Enthaltungen die Verwaltungsabrechnung 2009 (Gesamtabrechnung).

7) Die versammelten Wohnungs-/Teileigentümer beschlossen mit Stimmenmehrheit, bei 5 Gegenstimmen und 3 Enthaltungen, die Bestellung der Firma A. Immobilien-Service GmbH zur WEG- Verwalterin der Gemeinschaft für den Zeitraum vom 01.01[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv