ArbG Hamburg – Az.: 22 Ca 4/11 – Urteil vom 02.05.2011
1. Es wird festgestellt, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen gemäß der Änderungskündigung der Beklagten vom 20. Dezember 2010 rechtsunwirksam ist.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.933,40 € brutto und 1.255,13 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz auf 3.002,29 € seit dem 17.03.2011 und auf 186,24 € brutto seit dem 21.04.2011 zu zahlen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
5. Der Streitwert wird auf 8.499,59 € festgesetzt.
6. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Änderung der Arbeitsbedingungen aufgrund einer Änderungskündigung der Beklagten sowie restliche Entgeltfortzahlung und Urlaubsentgelt.
Der Kläger ist seit dem 1. Januar 2009 bei der Beklagten für Bewachungsdienste beschäftigt. Im Arbeitsvertrag ist in §§ 2 und 3 eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden und 174 Monatsstunden bei einem Bruttoentgelt in Höhe von 1,46 € pro Stunde zzgl. 0,30 € Zulage pro Stunde aufgrund besonderer Kenntnisse vorgesehen (Anlage B 1, Bl. 24 d. A.). Abschlagszahlungen werden auf 1.000 € pro Monat zum 25. eines Monats festgelegt (§ 3 Ziff. 4 des Arbeitsvertrages). Bei den „Besondere[n] Vereinbarungen“ ist unter anderem vereinbart worden:
„1. Die Arbeitszeit erfolgt überwiegend im Zweischichtsystem (Mo. bis So. von ca. 18:00 bis ca. 06:00 Uhr; Sa. So. und feiertags von ca. 06:00 bis ca. 18:00 Uhr).
[…]
4. Der Durchschnittliche Arbeitseinsatz beträgt pro Monat ca. 18.5 Schichten.“
Für Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit sind Zuschläge in Höhe von 10 %, 50 % und 100 % auf den Grundlohn vorgesehen (Bl. 27 d. A.).
In der Praxis wurde der Kläger entsprechend den besonderen Vereinbarungen durchschnittlich 18.5 Schichten pro Monat eingeteilt. In der Regel handelte es sich dabei um 12-Stunden-Schichten.
Die Beklagte bietet Beratung und Dienstleistungen im Immobilienbereich an und beschäftigt regelmäßig nicht mehr als 10 Mitarbeiter. Die Geschäftsführer der Beklagten sind dieselben wie bei der H. GmbH, die ihr Büro in denselben Räumen hat wie die Beklagte. Die Beklagte und die H. GmbH beschäftigen gemeinsam mehr als 10 Mitarbeiter. Die interne Verwaltungstätigkeit bei der Beklagten wird durch Mitarbeiter der H. GmbH durchgeführt. Adresse und Telefonnummern beider Gesellschaften sind identisch. Die Internetadresse ist identisch. Die Mitarbeiter, di[…]