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Wirksamkeit einer Änderungskündigung – Sozialauswahl

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Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern – Az.: 2 Sa 29/11 – Urteil vom 11.05.2011

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock – 3 Ca 2243/06 – wie folgt abgeändert:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Änderungskündigung. Hinsichtlich des Sachverhaltes wird auf den Tatbestand des Urteils des Landesarbeitsgerichts 03.09.2008 – 2 Sa 15/08 – und die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 12.08.2010 – 2 AZR 104/09 – Bezug genommen. Ergänzend wird ausgeführt, dass die Beklagte bei ihrer Auswahlentscheidung eine Reihung vorgenommen hat, wobei sich die vergebenen Sozialpunkte aus der Anlage B 12 zum Schriftsatz der Beklagten vom 14. Februar 2007 ergeben. Die vergebenen Punkte ergeben sich aus dem Schriftsatz vom 02. März 2007.

Nachdem das Landesarbeitsgericht in dem vorgenannten Urteil die Änderungskündigung für unwirksam gehalten hat, hat das Bundesarbeitsgericht mit der vorgenannten Entscheidung dieses Urteil insoweit aufgehoben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten der Revision an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Hinsichtlich der Gründe wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.

Im Folgenden ist den Parteien Gelegenheit gegeben worden, im Hinblick auf die vom Bundesarbeitsgericht in Bezug genommene Entscheidung vom 12.08.2010 – 2 AZR 945/08 – nochmals zu den Gründen der Auswahlentscheidung für die einzubeziehende Referenten und Referentin vorzutragen. In der mündlichen Verhandlung ist hierzu von der Beklagten im Hinblick auf diese Entscheidung dargelegt worden, dass Punkte für die Betreuung von Kindern bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres nur vergeben worden sind, wenn eine Unterhaltsverpflichtung auch tatsächlich bestanden hat. Dieser Vortrag ist von dem Kläger nicht bestritten worden.

Die Beklagte hat dargelegt, die in Vorbereitung der zu unterbreitenden Angebote durchgeführte Sozialauswahl sei richtigerweise auf die Rostocker Referenten zu beschränken gewesen. Die Gewichtungsentscheidung der Beklagten habe nicht gegen § 1 Abs. 3 KSchG verstoßen. Für Kinder, die gesetzlich unterhaltsberechtigt sind, hätten die in der Auswahlrichtlinie vorgegebenen Punkte vergeben werden dürfen. Im Übrigen wird auf die vorbereitenden Schriftsätze Bezug genommen.

Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock vom 13.12.20[…]


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