OLG Koblenz – Az.: 10 U 1321/10 – Beschluss vom 09.05.2011
Der Senat erwägt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Gründe werden nachfolgend dargestellt. Der Klägerin wird eine Frist zur Stellungnahme gesetzt bis zum 6. Juni 2011.
Gründe
Die Voraussetzungen nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind nach Auffassung des Senats gegeben. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Die Berufung hat auch keine Aussicht auf Erfolg.
Das Landgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Leistung aus der Warenkreditversicherung aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Zur weiteren Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Auch das Vorbringen in der Berufungsbegründung gibt zu einer anderen Würdigung keine Veranlassung.
Die Klägerin rügt ohne Erfolg, das Landgericht habe fälschlicherweise angenommen, es sei unstreitig, dass die Klägerin keine eigenen zwangsvollstreckungsrechtlichen Maßnahmen gegen ihre Schuldner durchgeführt habe. Das Landgericht habe dabei den Vortrag der Klägerin in der Klageschrift übersehen, wonach die Klägerin gegen beide Schuldner nach Erwirkung des Versäumnisurteils das zwangsvollstreckungsrechtliche Verfahren eingeleitet habe und die zuständigen Vollstreckungsgerichte jeweils die Durchführung zwangsvollstreckungsrechtlicher Maßnahmen unter Hinweis auf die eidesstattlichen Versicherungen, Vermögensverzeichnisse u. a. verweigert hätten. Diesen Sachvortrag der Klägerin habe die Beklagte nicht bestritten.
Die Klägerin verkennt, dass die Beklagte mit der Klageerwiderungsschrift vorgetragen hat, die Klägerin habe selbst keine Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durchgeführt und unstreitig die Zwangsvollstreckung gegen ihren Schuldner nicht betrieben, aus Kostengründen auch keinen Auftrag an den Gerichtsvollzieher zur Durchführung der Vollstreckung erteilt. Damit hat die Beklagte den maßgeblichen, nunmehr von der Klägerin in der Berufungsbegründung herangezogenen Sachvortrag der Klägerin in der Klageschrift bestritten.
Die Klägerin ist dem erstinstanzlich nicht ausreichend entgegen getreten. Vielmehr hat sie lediglich in ihrem Erwiderungsschriftsatz vom 9. Juli 2010 darauf hingewiesen, dass nach ihrem Vortrag in der Klageschrift V[…]