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AG Singen – Az.: 1 C 235/21 – Urteil vom 29.04.2022
In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Singen am 29.04.2022 aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 08.04.2022 für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von der Beklagten, ihrer Wohnungsnachbarin, die Unterlassung ruhestörenden Lärms zu bestimmten Tages- und Nachtzeiten.
Die Parteien bewohnen als Mieterinnen zwei von drei Wohnungen im Haus …, S. [...] Weiterlesen
“Mietwohnung – sozialadäquater Lärm ist hinzunehmen”