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Rechtsanwälte Kotz GbR

Sonstige umlegbare Betriebskosten auf den Mieter

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Was sind sonstige umlegbare Betriebskosten (§ 2 Nr. 17 BetrKV)?
Ein Vermieter ist dazu berechtigt, diejenigen Kostenfaktoren, die für die reine Bewirtschaftung eines Miethauses anfallen, als Betriebskosten auf die dort wohnenden Mieter umzulegen. Diese Umlage darf jedoch nicht willkürlich erfolgen, sondern unterliegt der Betriebskostenverordnung (BetrKV). Diese Verordnung kennt insgesamt 17 Positionen, die als umlegbare Betriebskosten angesehen werden. Damit diese Umlage erfolgen kann, ist zudem auch eine Vereinbarung mit dem Mieter erforderlich. In der gängigen Praxis wird diese Vereinbarung mittels des Mietvertrages abgeschlossen. Dennoch wissen bei Weitem nicht alle Mieter dahingehend Bescheid, welche umlegbaren Betriebskosten mit dem Mietvertrag übernommen werden.

Der Umfang der Kosten, welche für die Wartung sowie Bewirtschaftung der Mietimmobilie von dem Vermieter auf den Mieter umgelegt wird, muss auf jeden Fall in dem schriftlichen Mietvertrag aufgeführt werden. Der § 2 Nr. 17 BetrKV schreibt eine detaillierte Auflistung der Positionen in dem Mietvertrag ausdrücklich vor. Überdies sagt der Gesetzgeber, dass auch eine detaillierte Aufführung der Positionen in einer Jahresbetriebskostenabrechnung erfolgen soll.

Sonstige umlegbare Betriebskosten auf den Mieter – Symbolfoto: Von Stanislaw Mikulski/Shutterstock.com
Was ist überhaupt umlagefähig?
Grundsätzlich betrachtet darf ein Vermieter die laufenden Betriebskosten, die für die Immobilie entstehen, auf den Mieter umlegen.

Als Beispiele hierfür gelten

Warmwasserkosten
Kaltwasserkosten

Beachtet werden sollte in diesem Zusammenhang die genaue Bezeichnung des Mietzinses in dem Mietvertrag. Zahlt der Mieter aus dem Mietvertrag heraus eine sogenannte Warmmiete, so leistet die Mietpartei eine monatliche Vorauszahlung auf die zu erwartenden entstehenden Kosten. Dementsprechend muss der Vermieter auch eine verbrauchsabhängige Abrechnung am Ende des Jahres erstellen und diese ggfls. am Ende des Jahres auch anpassen. Überdies darf der Vermieter die umlegbaren Betriebskosten als Nebenkosten auch nur dann berechnen, wenn dies in dem Mietvertrag ausdrücklich so geregelt wurde. Die monatliche Betriebskostenvorauszahlung, sprich d[…]


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