Ganzen Artikel lesen auf: Familienrechtsiegen.de
OLG Frankfurt – Az.: 6 UF 174/21 – Beschluss vom 13.12.2021
Die angefochtene Entscheidung wird abgeändert. Die Beschwerdeführerin wird unter Zurückweisung des Antrags im Übrigen verpflichtet, an den Beschwerdegegner 5.135,- Euro als Nutzungsvergütung für die Zeit vom 1.10.2020 bis zum 24.08.2021 zu zahlen.
Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen werden gegeneinander aufgehoben.
Der Beschwerdewert wird auf 3.000,- Euro festgesetzt.
Die Verfahrenskostenhilfegesuche der Beteiligten für die zweite Instanz werden zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen eine Entscheidung, mit der sie zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung für die frühere Ehewohnung der Beteiligten verpflichtet wurde.
Die Beteiligten waren verheiratet. Aus der Ehe sind die dreizehn, elf und sieben Jahre alten Kinder A, C und B hervorgegangen. [...] Weiterlesen
“Nutzungsvergütungsanspruch nach § 1361b Abs. 3 Satz 2 BGB”