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Radfahrerunfall – Schutzbereich des gelben Blinklichts an Lichtzeichenanlagen

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LG Saarbrücken – Az.: 13 S 53/11 – Beschluss vom 09.05.2011
Gründe
Die Berufung hat aus den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung, auf die im Einzelnen Bezug genommen wird, keine Aussicht auf Erfolg. Die angegriffene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung, noch rechtfertigen nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO).

Symbolfoto: Von Andrey_Popov/Shutterstock.com

Das Amtsgericht ist bei der Abwägung nach §§ 9 StVG, 254 BGB zu Recht davon ausgegangen, dass der Beklagte allein für den Unfall haftet, weil die Halterhaftung des Klägers nach § 7 Abs. 1 StVG gegenüber dem Verschulden des Beklagten zurücktritt.

1. Der Erstrichter hat zunächst festgestellt, dass den Beklagten ein Verschulden am Unfall treffe, weil er als Fahrradfahrer einen Rotlichtverstoß begangen habe. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Berufung bleiben ohne Erfolg.

a) Für die Frage eines Rotlichtverstoßes im Sinne des § 37 Abs. 2 Nr. 1 StVO ist unerheblich, ob der Beklagte – wie er behauptet – die erste Lichtzeichenanlage für Fußgänger und Radfahrer (vgl. § 37 Abs. 1 Nr. 6 a.F.) aus seiner Fahrtrichtung bei Grün überfahren hatte. Auch in diesem Fall wäre er verpflichtet gewesen, an der unmittelbar dahinter liegenden zweiten Lichtzeichenanlage für Fußgänger und Radfahrer anzuhalten, weil diese – wie das Amtsgericht zutreffend und von der Berufung nicht angegriffen festgestellt hat – auf Rot zeigte. Eine Lichtzeichenanlage regelt nämlich nur die Kreuzung bzw. die Radwege- oder Fußgängerfurt, an der sie angebracht ist (vgl. Kammer, Urteil vom 11.02.2011 – 13 S 153/10; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl., § 37 StVO Rn. 38).

b) Es kann auch dahinstehen, ob das gelbe Blinklicht, das an der Lichtzeichenanlage für Fußgänger und Radfahrer aus der Fahrtrichtung des Klägers angebracht ist, vor der Kollision noch geblinkt hat. D[…]


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