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Kollision zwischen einer Straßenbahn und einem stehenden Pkw

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LG Düsseldorf – Az.: 23 S 290/10 – Urteil vom 11.05.2011

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 07.07.2010 (Az.: 22 C 2033/10) wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
A.

Die Parteien machen wechselseitig Ansprüche aus einem Unfallereignis vom 05.11.2009 in Düsseldorf geltend.

Auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil wird insoweit Bezug genommen, §  540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und die Klägerin auf die Widerklage verurteilt, an die Beklagte zu 1) 498,21 EUR nebst Zinsen zu zahlen.

Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihren erstinstanzlichen Antrag weiter, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie Schadensersatz in Höhe von 4.735,88 EUR sowie außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 489,45 EUR jeweils zuzüglich Zinsen zu zahlen und die Widerklage abzuweisen.

Von der Darstellung des Sachverhalts wird im Übrigen gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.

B.

Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.

Sie ist zulässig, insbesondere ist sei form- und fristgerecht eingelegt worden, §§ 511, 517, 519 ZPO.

Die Berufung ist jedoch nicht begründet.

Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) noch rechtfertigen andere gemäß § 529 ZPO zu Grunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO).

1. Die Klägerin hat gegen die Beklagten keine weiteren Zahlungsansprüche. Zu Recht ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass mit der Zahlung der Beklagten zu 1) bereits alle Ansprüche der Klägerin aus dem Unfallereignis vom 05.11.2009 abgegolten sind. Die dabei vom Amtsgericht zugrunde gelegte Haftungsquote von 50 % ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Der Unfall stellt sich weder für die Klägerin noch für den Beklagten als höhere Gewalt im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG dar. Der Umfang der Haftung der Klägerin einerseits und der Beklagten andererseits richtet sich daher gemäß § 17 abs. 1 StVG danach, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Er ist durch Abwägung zu ermitteln, bei der auch eine Erhöhung der Betriebsgefahr durch ein Verschulden zu berücksichtigen ist. Dabei sind nur solche Umstände zu berücksichtigen, die unstreitig oder bewiesen sind.

Danach war auf Seiten der Klägerin von der Betriebsgefahr eines haltenden PKW auszugehen[…]


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