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Rechtsanwälte Kotz GbR

Kollision eines von Tankstellengelände abbiegenden Kfz mit einem auf der Vorfahrtsstraße fahrenden

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AG Warstein – Az.: 3 C 86/11 – Urteil vom 11.05.2011

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt restlichen Schadensersatz von den Beklagten anlässlich eines Verkehrsunfalls, der sich am .. .12.2010 morgens gegen 5.50 Uhr in Warstein-Belecke ereignete.

Die Klägerin befuhr mit ihrem Pkw Mini, amtliches Kennzeichen …., die B 55 aus Richtung Belecke kommend in Fahrtrichtung Warstein und beabsichtigte, nach rechts auf das Gelände der dortigen BFT-Tankstelle abzubiegen. Sie wollte die nördliche und damit die von ihr aus gesehen erste Einfahrt zur Tankstelle benutzen und setzte daher den rechten Fahrtrichtungsanzeiger. Der Beklagte zu 1) beabsichtigte, mit seinem Pkw VW Golf, amtliches Kennzeichen …., für den eine Haftpflichtversicherung bei der Beklagten zu 2) besteht, das Tankstellengelände über dieselbe Einfahrt zu verlassen und wollte nach links in Richtung Belecke auf die B 55 einbiegen. Vor der Einfahrt änderte die Klägerin ihre Absicht und fuhr geradeaus weiter auf der B 55. Auf der Höhe der Einfahrt kam es zu einer Kollision der beiden Fahrzeuge. Der Pkw Mini der Klägerin wurde im Bereich des Kotflügels hinten rechts beschädigt, der Pkw Golf des Beklagten zu 1) erlitt Schäden an der vorderen rechten Fahrzeugecke.

Der Schaden der Klägerin wurde durch die Beklagte zu 2) zu einer Quote von 2/3 reguliert.

Die Klägerin behauptet, sie habe zunächst den Blinker nach rechts gesetzt und gebremst. Da sie dabei bemerkt habe, dass es glatt gewesen sei, habe sie sich entschieden, erst die zweite Einfahrt zu benutzten. Sie habe den Blinker noch in ausreichender Entfernung von der ersten Einfahrt zurückgenommen. Der Beklagte zu 1) habe nur zunächst den Blinker gesehen und sei dann ohne erneute Vergewisserung losgefahren. Die Absichtsänderung der Klägerin habe er daher nicht mehr gesehen.

Die Klägerin beantragt,

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 1.300,58 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.01.2011 zu zahlen und

2. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin jeden weiteren materiellen Schaden im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfallereignis vom 14.12.2010 in Warstein-[…]


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