AG Viersen – Az.: 32 C 155/09 – Urteil vom 11.05.2011
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Verkehrsunfall.
Die Klägerin ist Halterin und Eigentümerin eines Pkw VW Golf mit dem amtlichen Kennzeichen …
Am 15.01.2009 gegen 19:20 Uhr befuhr der Ehemann der Klägerin, Herr C mit dem vorbezeichneten Pkw die I.Straße in Schwalmtal. Er beabsichtigte, in Höhe des Hauses I.Straße 1 am rechten Fahrbahnrand zwischen zwei dort stehenden Fahrzeugen rückwärts einzuparken.
Die Beklagte zu 1) kam mit dem bei der Beklagten zu 2) versicherten Pkw VW Passat, amtliches Kennzeichen I vom Wendekreisel aus in Fahrtrichtung „Sch.“ herangefahren. Beim Vorbeifahren an dem klägerischen Fahrzeug kam es zur Kollision der Fahrzeuge.
Dabei wurde das klägerische Fahrzeug nicht unerheblich beschädigt.
Die Kosten der Reparatur des klägerischen Fahrzeuges beliefen sich auf 1.156,74 €, die Sachverständigenkosten auf 237,00 €. Zuzüglich einer Unkostenpauschale in Höhe von 25,00 € machte die Klägerin gegenüber der Beklagten zu 2) 1.454,74 € geltend.
Mit Schreiben vom 09.04.2009 erklärte die Beklagte zu 2), dass lediglich die vom Beklagtenfahrzeug ausgehende Betriebsgefahr bei der Schadensregulierung zu berücksichtigen sei. Zudem kürzte sie die vom Sachverständigen festgestellten Reparaturkosten und zahlte auf die geltend gemachte Forderung lediglich 348,44 €.
Mit Schreiben vom 27.04.2009 setzte die Klägerin der Beklagten eine Frist zur Zahlung der weiteren Kosten bis zum 11.05.2009.
Die Klägerin behauptet, Herr Ü habe sich bereits fast vollständig in der freien Parklücke befunden. Lediglich die vordere linke Ecke des Fahrzeuges habe aus der Parklücke herausgeragt, die Reifen seien bereits nach links eingeschlagen gewesen.
Herr Ü habe sich ordnungsgemäß versichert, dass ihm die Einfahrt in die freie Parklücke möglich war. Die Beklagte zu 1) habe versucht, am noch im Einparkvorgang befindlichen Fahrzeug der Klägerin vorbeizufahren, obwohl sie klar hätte erkennen müssen, dass Herr Ü im Begriff gewesen sei, einzuparken.
Die gegenständliche Konstellation habe sich für die Beklagte zu 1) als unklare Verkehrslage darstellen müssen.
Der Unfall sei daher […]