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Kausalitätsvermutung zwischen Maklerleistung und 15 Monate später erfolgten Grundstückserwerb

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Oberlandesgericht Thüringen – Az.: 2 U 984/10 – Urteil vom 11.05.2011

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Gera vom 28.10.2010, Az. 6 O 1803/08, abgeändert.

Die Beklagte zu 1 wird verurteilt, an die Klägerin 11.310,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6.8.2008 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten beider Instanzen tragen die Klägerin und die Beklagte zu 1 je zur Hälfte.

Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Klägerin und die Beklagte zu 1 je zur Hälfte.

Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2 trägt die Klägerin.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 trägt diese selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.

Von der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird nach § 540 Abs. 2, § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

II.

die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zu 1 begehrt.

1. Die Beklagte zu 1 ist nach § 652 Abs. 1 Satz 1 BGB verpflichtet, der Klägerin, die aus abgetretenem Recht (§ 398 BGB) vorgeht, die geltend gemachte Maklercourtage zu zahlen.

a) Zwischen dem Zeugen B. und der Beklagten zu 1 ist ein Maklervertrag zustande gekommen. Die Beklagte zu 1 muss sich entgegenhalten lassen, dass sie die von der Klägerin als Anlage K 2 (Blatt 7) vorgelegte Angebotsbestätigung unterschrieben hat. Nach § 416 ZPO entfaltet diese Privaturkunde vollen Beweis dafür, dass die in ihr enthaltene Erklärung von der Beklagten zu 1 stammt.

Erschwerend kommen – im Rahmen des § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu berücksichtigen – noch folgende Gesichtspunkte hinzu:

Unstreitig hat die Beklagte mehrere weitere „Angebotsbestätigungen“ unterzeichnet, die allerdings alle erst aus dem Jahre 2004 stammen, nämlich vom 16.4. (Anlage K 18, Bl. 71), 12./14.5.2004 (Anlage K 20, Bl. 73) und vom 27.10.2004 (Anlage K 21, Bl. 74). Daraus ergibt sich, dass die Beklagte zu 1 zumindest in einem späteren Zeitraum die Dienste des Zeugen B. in Anspruch nahm.

Die Darstellung der Beklagten, beim gemeinsamen Termin in der streitgegenständlichen Immobilie sei die Beklagte zu 1 nur in ihrer Funktion als …vertreterin zugegen gewesen, um aus Finanzierersicht eine Schätzung des Kaufpreises vorzunehmen, erscheint nicht ohne weiteres plausibel. Es ist nicht ersichtlich, welches Interesse die Beklagte zu 1 daran gehabt ha[…]


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