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Rechtsanwälte Kotz GbR

Kaufvertrag – Schadensersatzanspruch des nicht belieferten Käufers bei Kaufpreiszahlung

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AG Meldorf – Az.: 81 C 1034/10 – Urteil vom 10.05.2011

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.066,24 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.09.2010 zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger verlangt Schadensersatz statt der Leistung aus einem Kaufvertrag.

Im Jahre 2009 kaufte der Kläger von dem Beklagten Material zum Einbau einer neuen Heizung. Die Lieferung sollte komplett mit dem zur Installation benötigten Kleinmaterial und Solarleitungen erfolgen. Unter dem 24.02.2009 rechnete der Beklagte über den Kaufpreis in Höhe von 7.177,57 € ab, welchen der Kläger auch zahlte.

Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Beklagte wie vereinbart Kleinmaterial und Solarleitungen zu der Anlage geliefert hat.

Der Kläger behauptet, eine anderweitige Beschaffung des geschuldeten Kleinmaterials sowie der geschuldeten Solarleitungen würde 1.066,24 € kosten.

Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 1.066,24 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Klagzustellung zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines mündlichen Gutachtens des Sachverständigen … . Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll vom 03.05.2011 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.

1. Der Kläger hat gegen den Beklagten den §§ 281, 280, 251 BGB einen Anspruch auf Zahlung von 1.066,24 €.

Der Beklagte ist aus dem von den Parteien geschlossenen Kaufvertrag über ein Gasbrennwertgerät mit Solaranlage und Kleinmaterial nebst Solarleitungen zur Lieferung dieser Kaufgegenstände verpflichtet. Der Beklagte hat indes nicht nachgewiesen, dass er vereinbarungsgemäß geliefert hat. Dass das geschuldete Kleinmaterial und die geschuldeten Solarleitungen geliefert worden seien, ergibt sich weder aus der Rechnung des Beklagten vom 24.02.2009 noch aus deren Bezahlung. Eine Beweislastumkehr wäre nach § 363 BGB nur dann anzunehmen, wenn der Kläger die ihm als Erfüllung angebotene Leistung als Erfüllung auch angenom[…]


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