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Keine Räumung: Einstweilige Verfügung für Wohnungsmieterin abgelehnt
Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gemäß § 940a Abs. 2 ZPO zur Räumung einer Wohnung wurde zurückgewiesen, weil die Antragstellerin keinen Verfügungsgrund glaubhaft gemacht hat. Der Antragsgegner, der in der Wohnung zur Untermiete wohnt, steht zu ihr in keinem vertraglichen oder gesetzlichen Rechtsverhältnis. Die Antragstellerin hatte die Wohnung an eine Firma vermietet, die sie einer Mitarbeiterin als Wohnraum zur Verfügung stellte. Ein Räumungstitel wurde gegen die Firma erwirkt, jedoch erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung erlangte die Antragstellerin Kenntnis von dem Antragsgegner und dessen Besitz an der Wohnung. Der Mietvertrag wurde als Gewerberaummietvertrag bewertet, sodass die Norm des § 940a Abs. 2 ZPO nicht anwendbar ist. [...] Weiterlesen
“§ 940a ZPO greift nicht bei Gewerberaummietvertrag”