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Gemeinschaftliches Testament – Auslegung im Hinblick auf eine Ersatzerbenbestellung

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OLG Frankfurt – Az.: 20 W 350/10 – Beschluss vom 12.05.2011

Unter Aufhebung des Beschlusses des Amtgerichts vom 15.06.2010 wird der Antrag der Beteiligten zu 5) vom 22.02.2010 auf Erteilung eines Erbscheins, der die Beteiligten zu 1) bis 4) zu je ¼ als Erben ausweist (Urkunde des Notars B vom 22.02.2010, Nr. …/2010), zurückgewiesen.

Eine außergerichtliche Kostenerstattung findet nicht statt.

Der Verfahrenswert für das Verfahren vor dem Amtsgericht wird auf Euro 6.105.000,00, der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf Euro 1.221.000,00 festgesetzt.
Gründe
I.

Die Erblasserin hat zusammen mit ihrem am –.–.2004 vorverstorbenen Ehemann, Vorname B Nachname X, am 04.10.1979 ein notarielles Testament errichtet (Urkunde Nr. ..-/1979 des Notars C in O1; beglaubigte Abschrift, Bl. 62 ff der Akte).

Dort haben die kinderlos verstorbenen Eheleute unter anderem verfügt:

„I.

Wir setzen uns hiermit gegenseitig zu unbeschränkten Alleinerben ein.

II.

Erben des Längstlebenden von uns sollen folgende Personen – untereinander zu gleichen Teilen – sein:

Vorname D Nachname X,

Vorname E Nachname X,

Vorname F Nachname X,

Vorname G Nachname X,

Vorname H Nachname Y,

Vorname K Nachname Y

Vorname L Nachname Y

III.

Für den Fall, dass einer der Bedachten vor dem Längstlebenden von uns verstirbt, sollen seine Kinder – untereinander zu gleichen Teilen – an seine Stelle treten.

Falls einer der in Ziff. II. Bedachten ohne Abkömmlinge verstirbt, so wächst dessen Erbteil den übrigen Erben nach dem Verhältnis ihrer Erbteile an.

…“

Bei den im Testament bezeichneten Vorname H Nachname Y (jetzt Vorname H Nachname Z), Vorname K Nachname Y und Vorname L Nachname Y handelt es sich um Kinder des am –.–.1978 verstorbenen Bruders der Erblasserin, Vorname K Nachname Y.

Bei den Beteiligten zu 1) bis 4) handelt es sich um Nichten des vorverstorbenen Ehemannes der Erblasserin.

Nach dem Tode ihres Ehemanns wurde der Erblasserin ein Erbschein erteilt, der sie als Alleinerbin auswies (Bl. 24 der Akte).

Nach dem Tode der Erblasserin haben Herr Vorname K Nachname Y, Frau Vorname H Nachname Z geb. Nachname Y, sowie Herr Vorname L Nachname Y die Erbschaft nach der Erblasserin durch Erklärungen gegenüber dem Nachlassgericht ausgeschlagen (Bl. 68, 77, 78 der Akte).

Die Beteiligten zu 6) und 7) sind die Söhne der Frau Vorname H Nachname Z geb. Nachname Y.

Das Amtsgericht hat auf Antrag der Beteiligten zu 1) bis 4) mit Beschluss vom 28.07.2009 (Bl. 130 d. Akte) Nachlass[…]


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