LG Karlsruhe – Az.: 8 O 236/09 – Urteil vom 11.05.2011
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung zur Fondsgebundenen Lebensversicherung auf den Todes- und Erlebensfall, Versicherungsscheinnummer …, Leistungen in Höhe von monatlich EUR 1.041,30 zuzüglich der vertraglich geschuldeten weiteren Überschussbeteiligung für den Zeitraum vom 01. September 2009 bis längstens zum 28. Februar 2034, zahlbar monatlich im Voraus, zu zahlen sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus EUR 1.041,30 seit dem 31. August 2009, aus weiteren EUR 1.041,30 seit dem 30.09.2009, aus weiteren EUR 1.041,30 seit dem 31. Oktober 2009, aus weiteren EUR 1.041,30 seit dem 30. November 2009, aus weiteren EUR 1.041,30 seit dem 31. Dezember 2009, aus weiteren EUR 1.041,30 seit dem 31. Januar 2010, aus weiteren EUR 1.041,30 seit dem 28. Februar 2010, aus weiteren EUR 1.041,30 seit dem 31. März 2010, aus weiteren EUR 1.041,30 seit dem 30. April 2010, aus weiteren EUR 1.041,30 seit dem 31. Mail 2010, aus weiteren EUR 1.041,30 seit dem 30. Juni 2010, aus weiteren EUR 1.041,30 seit dem 31. Juli 2010, aus weiteren EUR 1.041,30 seit dem 31. August 2010, aus weiteren EUR 1.041,30 seit dem 30. September 2010, aus weiteren EUR 1.041,30 seit dem 31. Oktober 2010, aus weiteren EUR 1.041,30 EUR seit dem 30 November 2010, aus weiteren EUR 1.041,30 seit dem 31. Dezember 2010, aus weiteren EUR 1.041,30 seit dem 31. Januar 2011 und aus weiteren EUR 1.041,30 seit dem 28. Februar 2011.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von der Beitragszahlungspflicht für die Fondsgebundene Lebensversicherung auf den Todes- und Erlebensfall mit Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung, Versicherungsnummer … 469.10, sowie die dazugehörige Berufsunfähigkeits-zusatzversicherung über den 31. August 2009 hinaus bis längstens zum 28. Februar 2034 freizustellen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger aus der Risiko-Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung, Versicherungsscheinnummer …, Leistungen in Höhe von monatlich EUR 413,74 zuzüglich der vertraglich geschuldeten weiteren Überschussbeteiligung für den Zeitraum vom 01. September 2009 bis längstens zum 31. Dezember 2029, zahlbar monatlich im Voraus, zu zahlen sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus EUR 413,74 seit 31. August 2009, aus weiteren EUR 413,74 seit dem 30.09.2009, aus weiteren EUR 413,74 seit dem 31. Oktober 2009, aus weiteren EUR 413,74 seit dem 30.[…]