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Rechtsanwälte Kotz GbR

Berichtigung der Eigentumseintragung im Grundbuch nach Einziehung eines Erbscheins

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OLG Hamm – Az.: I-15 W 387/10

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Das Grundbuchamt wird angewiesen, in das Grundbuch von H Blatt … Abt II Spalte 3 einen Amtswiderspruch einzutragen gegen die Eigentümereintragung

des V, geboren am 28.10.1941 (unter lfd. Nr. 5.2.1.),

der C, geboren am 03.08.1939 (lfd. Nr. 5.2.2.) und

der T, geboren am 31.07.1935 (lfd. Nr. 5.2.3.)

zugunsten der T2, geboren am 14.06.1978.

Die weitergehende Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Der Geschäftswert wird im Umfang der Verwerfung des Rechtsmittels auf 25.000 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

1.

Als Eigentümerin des eingangs genannten Grundbesitzes war bis zum 07.09.1961 die X AG in F. eingetragen. Aufgrund der Auflassung vom 29.03.1961 wurden am 07.09.1961 die Eheleute Bergmann V2 und V3, aus deren Ehe fünf Kinder hervorgegangen sind, in Abt. I unter lfd. Nr. 1 als Eigentümer zu je ½ Anteil eingetragen.

Nach dem Tod des V2 wurde dessen Ehefrau am 01.12.1967 aufgrund des Erbscheins des Nachlassgerichts des AG Gladbeck vom 14.10.1967 – 2 VI 137/67 -, wonach der Erblasser von seiner Ehefrau allein beerbt worden und Nacherbfolge zugunsten der beiden jüngsten Kinder V4 und V5 angeordnet worden ist, in Abt. I unter lfd. Nr. 2 als Alleineigentümerin sowie in Abt. II Nr. 3 ein Nacherbenvermerk eingetragen.

Nach dem Tod der V3 erteilte das AG Oberhausen am 06.06.2003 einen Erbschein, wonach die Erblasserin von ihren Kindern V4 und V5 zu je ½ Anteil beerbt worden ist. Dies teilte das Nachlassgericht dem Grundbuchamt mit Schreiben vom 06.06.2003 mit. Das Grundbuchamt forderte daraufhin V4 auf, eine Berichtigung des Grundbuchs zu beantragen, und wies ihn darauf hin, dass dessen Rechtsnachfolge bekannt sei. V4 kam der Aufforderung am 27.08.2003 nach. Aufgrund dieses Antrags trug das Grundbuchamt am 14.10.2003 V4 und V5 in Abt. I unter lfd. Nr. 3 als Eigentümer in Erbengemeinschaft im Grundbuch ein.

Mit Beschluss vom 05.07.2005 zog das Nachlassgericht des AG Gladbeck – entsprechend einem zuvor ergangenen Beschluss vom 16.05.2005 – den Erbschein vom 14.10.1967 gemäß § 2361 BGB wegen Unrichtigkeit ein, weil das Testament, aufgrund dessen der Erbschein erteilt worden war, wegen Fälschung der Unterschrift unwirksam sei. Aufgrund dieses Vorgangs hatte das Grundbuchamt bereits am 29.06.2005 einen Amtswiderspruch gegen die am 14.10.2003 erfolgte Grundbucheintragung eingetragen.

Am 18.07.2005 erteilt[…]


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