AG Stuttgart – Az.: 37 C 5827/10 – Urteil vom 24.05.2011
1. Das Versäumnisurteil vom 08.12.2010 wird hinsichtlich Ziffer 1 aufrechterhalten. Hinsichtlich Ziffer 2 wird das Versäumnisurteil aufgehoben. Diesbezüglich wird festgestellt, dass die Klage in Höhe von 1.655,52 € erledigt ist.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Den Beklagten wird eine Räumungsfrist bis zum 30.09.2011 gewährt.
3. Von den Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen der Beklagte Ziffer 1 24 % alleine und die Beklagten Ziffer 1 und 2 als Gesamtschuldner 76 %. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beklagten Ziffer 1 und 2 jeweils selbst.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Räumung und Herausgabe einer Mietwohnung.
Mit Vertrag vom 09.02.2005 vermietete die Klägerin an den Beklagten Ziffer 1 eine 3-Zimmer-Wohnung im Dachgeschoss rechts in der K. in S., welche der Beklagte Ziffer 1 zum damaligen Zeitpunkt mit seiner Ehefrau, der Beklagten Ziffer 2, sowie deren zwei gemeinsamen Kindern bezog. Zwischenzeitlich bekamen die Beklagten vier weitere Kinder, so dass sie nun mit sechs Kindern in der 64,30 qm Wohnung leben. Die Kinder sind 11 Jahre, 8 Jahre, 5 Jahre, 3 Jahre, 2 Jahre sowie 11 Monate alt.
Im streitrelevanten Zeitraum betrug der monatliche Mietzins insgesamt 551,84 €, der sich aus einer Grundmiete in Höhe von 418.- €, einer Betriebskostenvorauszahlung in Höhe von 94,84 € sowie aus einem Zuschlag für Schönheitsreparaturen in Höhe von 39.- € zusammensetzte.
In den Monaten August 2010, September 2010 sowie Oktober 2010 bezahlte der Beklagte Ziffer 1 den jeweiligen Mietzins nicht, weshalb mit Schreiben vom 07.10.2010 (Bl. 15) die L. GmbH, die für die Klägerin die Mietvertragsverwaltung geschäftsbesorgend erledigt, gegenüber dem Beklagten Ziffer 1 die außerordentliche fristlose Kündigung erklärte.
Mit der Klageschrift vom 25.10.2010, dem Beklagten zugestellt am 04.11.2010, erklärte die Klägerin erneut die außerordentliche fristlose Kündigung gegenüber dem Beklagten Ziffer 1 sowie hilfsweise die ordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzugs zum 31.05.2011 (Bl. 1).
Am 24.11.2010 bezahlte der Beklagte Ziffer 1 an die Klägerin einen Betrag in Höhe […]