LG Koblenz – Az.: 6 S 8/11 – Beschluss vom 24.05.2011
Die Verfügungsbeklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen.
Gründe
Nachdem beide Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war über die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91 a ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dies führte zur Auferlegung der Kosten der Berufung auf die Verfügungsbeklagte, da sie ohne den Eintritt des erledigenden Ereignisses in dem Rechtsstreit aller Voraussicht nach unterlegen wäre.
Die Berufung war zwar zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, in der Sache hätte sie aller Voraussicht nach jedoch keinen Erfolg gehabt, weil sich das angefochtene Urteil als richtig erweist.
Zu Recht und mit zutreffender Begründung ist das Amtsgericht Koblenz in seinem Urteil vom 02.12.2010 von einem sich aus § 242 BGB ergebenden Verfügungsanspruch des Verfügungsklägers ausgegangen. Ob dem Verfügungskläger ein solcher Anspruch bereits aus § 535 Abs. 1 BGB zustand und ob die von der Verfügungsbeklagten ausgesprochenen Kündigungen, insbesondere diejenige vom 05.04.2010 wirksam waren, bedarf vorliegend keiner Entscheidung, weil sich ein Verfügungsanspruch des Verfügungsklägers bereits aus § 242 BGB auch für den Fall ergab, dass das Mietverhältnis bereits beendet war.
Zwar endet mit der Mietvertragsbeendigung auch die Pflicht des Vermieters zur Gebrauchsüberlassung gemäß § 535 Abs. 1 BGB. Allerdings können nach Treu und Glauben einzelne Verpflichtungen des Vermieters noch nach der Vertragsbeendigung bestehen, wozu auch die Pflicht zur Erbringung von Versorgungsleistungen gehören kann. Solche nachvertraglichen Pflichten können sich im Einzelfall aus der Eigenart des – beendeten – Mietvertrages (z.B. Wohnraummiete) oder den besonderen Belangen des Mieters (z.B. Gesundheitsgefährdung oder etwa durch eine Versorgungssperre drohender, besonders hoher Schaden) ergeben. Eine über die Vertragsbeendigung hinausgehende Versorgungsverpflichtung würde allerdings allein den Interessen des Mieters dienen. Die trotz beendeten Vertrages aus Treu und Glauben nach § 242 BGB herzuleitende Verpflichtung lässt sich daher nur rechtfertigen, wenn sie auf der anderen Seite den berechtigten Interessen des Vermieters nicht in einer Weise zuwiderläuft, die ihm die weitere Leistung unzumutbar macht (BGHZ 180, 300 – 311).
Nach diesen Grundsätzen kann der Vermieter etwa zur Fortsetzung von Versorgungsleistungen verpflichtet sein, wenn d[…]