LG Bochum – Az.: 9 S 29/11 – Urteil vom 24.05.2011
Auf die Berufung des Klägers wird das am 28.01.2011 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bochum teilweise abgeändert:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner über den vom Amtsgericht zuerkannten Betrag hinaus verurteilt, an den Kläger weitere 688,29 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2010 sowie weitere 117,57 € vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.09.2010 zu zahlen.
Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 12 % und die Beklagten gesamtschuldnerisch zu 88 %. Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz tragen der Kläger zu 19 % und die Beklagten gesamtschuldnerisch zu 81 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger verlangt von den Beklagten als Gesamtschuldner weiteren Schadensersatz infolge eines Verkehrsunfalles. In der Berufungsinstanz streiten die Parteien nur noch über die Höhe des Schadensersatzanspruchs.
Am 08.06.2010 ereignete sich ein Verkehrsunfall, an dem das Fahrzeug des Klägers und das Fahrzeug der Beklagten zu 2), welches zu diesem Zeitpunkt von der Beklagten zu 1) geführt wurde und bei der Beklagten zu 3) haftpflichtversichert war, beteiligt waren. Dabei kollidierte das Heck des Beklagtenfahrzeuges gegen die linke Seite des klägerischen Fahrzeuges.
Nachdem erstinstanzlich die zu dem Unfall führenden Verursachungsbeiträge und damit das Verhältnis der Schadensersatzpflichten untereinander streitig waren, hat das Amtsgericht in seinem Urteil vom 28.01.2011 festgestellt, dass die Beklagten dem Kläger zum Ersatz des hälftigen Schadens verpflichtet sind. Die vom Amtsgericht festgestellte Haftungsquote von 50 % wird ausweislich der Berufungsbegründung durch den Kläger nicht angegriffen.
Der Kläger hat nach dem Unfall mit Schreiben vom 14.07.2010 folgende Schäden vollumfänglich gegen die Beklagten geltend gemacht, wobei die Höhe der Forderungen – bis auf die Kostenpauschale – unstreitig sind:
Reparaturkosten 3.282,65 €
Sachverständigenkosten 526,58 €
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