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Verkehrsunfall – Haftungsverteilung verbotswidrig parkenden PKW und einbiegenden LKW

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LG Wuppertal – Az.: 6 S 1/11 – Urteil vom 13.05.2011

Auf die Berufung des Klägers wird das am 6. Dezember 2010 verkündete Urteil des Amtsgerichts Remscheid – 8 C 157/10 – abgeändert:

Die Vollstreckungsbescheide des Amtsgerichts Euskirchen vom 14. Juli 2010 – Geschäftsnummern 10-4508586-1-4 (Beklagter zu 1) und 10-4508586-2-2 (Beklagte zu 2) – bleiben aufrechterhalten.

Die Beklagten als Gesamtschuldner haben die weiteren Kosten des Rechtsstreits der ersten Instanz und die Kosten des Berufungsrechtszuges zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Von der Darstellung des Sachverhalts wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.

II.

Symbolfoto: Von Mikbiz/Shutterstock.com

Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache Erfolg und führt zur Abänderung des angefochtenen Urteils in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang. Der Beklagte zu 1 als Fahrer und die Beklagte zu 2 als Halterin des an dem Verkehrsunfall vom 3. Februar 2010 beteiligten Lastkraftwagens – Zugmaschine mit Auflieger mit den amtlichen Kennzeichen xxx und … – sind dem Kläger zur Leistung vollen Ersatzes der erlittenen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 3. Februar 2010 verpflichtet.

Da der Verkehrsunfall für keinen der beiden Unfallbeteiligten unvermeidbar war, bestimmt sich die Haftungsquote nach der Betriebsgefahr der beteiligten Fahrzeuge sowie nach den jeweiligen Verursachungsanteilen der Unfallbeteiligten.

Die Betriebsgefahr des Fahrzeugs der Beklagten zu 2 ist gegenüber der des klägerischen Fahrzeugs erhöht. Bei diesem handelt es sich um einen Pkw Opel Omega, bei dem Fahrzeug der Beklagten um einen Lkw. Das Fahrzeug des Klägers stand – wenn auch verbotswidrig – geparkt am Straßenrand bzw. auf dem Bürgersteig, der Lkw der Beklagten wurde auf schnee- bzw. eisglatter Straße fortbewegt bzw. rangiert. Aus diesen Gründen ergibt sich für den Lkw eine erhöhte Betriebsgefahr von 75 %.

Nicht zu folgen ist dem Amtsgericht darin, dass die den Beklagten zuzurechnenden Verursachungsanteile hinter den dem Kläger zuzurechnenden Verursachungsanteilen zurücktreten, dass also das im absoluten Halteverbot geparkte klägerische Fahrzeug eine Mit[…]


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