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Vergütungsanspruchs eines Generalunternehmers nach Kündigung eines Pauschalpreisvertrages

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OLG München – Az.: 9 U 3990/10 – Urteil vom 24.05.2011

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 27.07.2010, Az. 5 O 11854/98, wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Beschluss: Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.272.571,64 € festgesetzt.
Gründe
I.

Die Klägerin begehrt auf Grund ihrer Schlussrechnung vom 04.08.1997 Restwerklohn in Höhe von 2.005.236,26 EUR, Vergütung für nicht erbrachte Arbeiten in Höhe von 213.936,06 EUR und Ersatz für die Kosten der Erstellung der Schlussrechnung in Höhe von 53.399,32 EUR. Durch Bauvertrag vom 13.09./14.09.1995 verpflichtete sich die Klägerin zur schlüsselfertigen Errichtung von ca. 270 Wohneinheiten und drei …-Häusern in S. (Berlin) zu einem Pauschalpreis Und unter Einbeziehung der VOB/B (Anlagen K 3, K 6, K 7, B 1, K 9, K 10). Nach der vorzeitigen Beendigung dieses Bauvertrages stellte die Klägerin Schlussrechnung. Ferner begehrte die Klägerin die Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung der Beklagten vom 13.09.1996. Die Beklagten begehrten widerklagend 2.579.737,86 EUR für Fertigstellungsmehrkosten, Mangelbeseitigungskosten und Vertragsstrafe.

Am 13.09.1996 kamen Vertreter der beiden Vertragsparteien zusammen und unterzeichneten folgende Erklärung (Anlage K 20, wörtlich):

„Herr D. erklärt, daß Firma S. keine weiteren vertraglichen Leistungen einschließlich Leistungen der Mängelbeseitigung erbringen wird, so lange nicht wenigstens die nach seiner Auffassung fälligen Abschlagsrechnungen Nr. 60 – 64 in Höhe von ca. DM 585.000,- beglichen sind. So lange wird er auch der Besetzungsrüge von D. nicht Folge leisten, D. erklärt daraufhin, daß sie hiermit den Vertrag gemäß § 8 Nr. 3, Abs. 1 VOB/B, kündigt. …“

Nach dem 13.09.1996 erbrachte die Klägerin im Wesentlichen keine Leistungen mehr für das Bauvorhaben.

Durch Urteil vom 27.07.2010 hat das Landgericht München I die Klage und die Widerklage abgewiesen. Die Klägerin habe keinen Bautenstand nachgewiesen, der einen Werklohnanspruch über die erfolgten Abschlagszahlungen hinaus begründen könnte. Die Klägerin habe nicht nachgewiese[…]


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