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Rechtsanwälte Kotz GbR

Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen Mobbings – Darlegungslast des Arbeitnehmers

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Landesarbeitsgericht Frankfurt – Az.: 3 Sa 1514/10 – Urteil vom 13.05.2011

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Marburg vom 12. August 2010 – 1 Ca 104/10 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche aufgrund eines angeblichen Mobbings der Beklagten.

Die am 06. September 1952 geborene Klägerin war aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrages vom 24. September 1974 seit dem 01. Oktober 1974 aus Hauswirtschaftsleiterin bei dem Rechtsvorgänger der Beklagten angestellt. Das Arbeitsverhältnis richtete sich kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme nach dem Bundesangestelltentarifvertrag (BAT). Die Klägerin hat eine Stellenbeschreibung datierend vom 14. März 2005 zur Akte gereicht, bezüglich deren Einzelheiten auf Bl. 17 bis 18 d. A. verwiesen wird.

Anfang Dezember 2006 fand ein Personalgespräch mit der Klägerin statt. Der neue Geschäftsführer der Beklagten, Herr A, stellte in Aussicht, dass die Klägerin eine Hilfestellung zur Optimierung der Dienstleistungen im Reinigungsbereich erhalten solle. Ihr sollten Mitarbeiter des Reinigungsunternehmens B zur Verfügung gestellt werden. Durch eine Neuberechnung der zu reinigenden Flächen sollte die Reinigungsleistung kostenmäßig optimiert werden. Herr A betonte, dass er mit der Arbeitsleistung der Klägerin sehr zufrieden sei und dass nicht beabsichtigt sei, die Klägerin in ihren Kompetenzen einzuschränken.

Im Januar 2007 fand ein weiteres Personalgespräch statt, zu dem etwa vier bis fünf Mitarbeiter der Firma B erschienen. Die Firma B stellte ein neues Reinigungskonzept vor. Auch die Klägerin erstellte ein neues Reinigungskonzept, welches sich allerdings nicht durchsetzen konnte.

Etwa im Mai 2007 stellte sich bei der Klägerin Frau C, eine Mitarbeiterin der Firma B, vor. D arbeiteten die Klägerin und Frau C nach dem Willen der Beklagten zusammen.

Mit Schreiben vom 06. Juni 2006 wurde der Klägerin mitgeteilt, dass es im Rahmen einer Neustrukturierung des Reinigungsdienstes für notwendig erachtet werde, dass die Klägerin einen höheren Stellenanteil für den Bereich der Hauswirtschaftsleitung verwenden solle. Die bisherige Aufteilung, dass die Klägerin ca. 50 % ihrer Arbeitskraft auf die Hauswirtschaftsleitung, 25 % auf die Mitarbeit im Sachbedarf und 25 % auf die Tätigkeit in der Zentrale/Patientenaufnahme verwende, solle nicht beibehalten werden. Sie werde mit Wirkung vom 30. Juni 2007 von ihren Aufgaben im Bereic[…]


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