LG Karlsruhe – Az.: 6 O 375/10 – Urteil vom 13.05.2011
1. Es wird festgestellt, dass die private Berufsunfähigkeitsversicherung der Klägerin bei der Beklagten mit der Versicherungsnummer 4.1 635 63.26 nicht durch den Rücktritt der Beklagten vom 28. Mai 2010 beendet worden ist, sondern darüber hinaus zu unveränderten Bedingungen fortbesteht.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Feststellung des Bestehens eines Versicherungsvertragsverhältnisses über eine private Berufsunfähigkeitsversicherung.
Am 16. August 2006 beantragte die Klägerin bei der Beklagten den Abschluss einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung. Im Versicherungsschein ist unter anderem für den Leistungsfall der Berufsunfähigkeit eine monatliche Rente in Höhe von EUR 750,00 vereinbart, sowie die Befreiung von der Beitragspflicht.
Im Antragsformular, das der Versicherungsvermittler J. ausfüllte, ist die Frage 3
„Sind Sie in den letzten 5 Jahren wegen Krankheiten, Beschwerden oder Störungen untersucht, beraten oder behandelt worden hinsichtlich: Herz, Kreislauf, innere Organe, Harnwege, Bluthochdruck, Atmungsorgane, Gefäße, Drüsen, Gehirn, Nerven, Psyche, Blut, Zucker, Stoffwechsel, Krebs, Tumore, Knochen, Gelenke, Wirbelsäule, Muskeln, Augen, Ohren, Haut, Allergien, Infektionen, Verletzungen, Alkohol- oder Drogenkonsum?“
ebenso verneint, wie die folgenden Fragen vier bis sieben zu nicht behandelten Beschwerden, bestehende körperliche Beeinträchtigungen oder den Bezug von Rente aus gesundheitlichen Gründen.
Im März 2009 wurde die Klägerin auf Veranlassung ihres Arbeitgebers, der Bundeswehr, wegen voller Erwerbsminderung verrentet. Deshalb beantragte sie am 23. April 2010 bei der Beklagten rückwirkend ab dem 10. November 2008 Leistungen wegen Berufsunfähigkeit.
Wegen dieses Antrags holte die Beklagte zur Leistungsprüfung bei der Krankenkasse Auskünfte ein. Mit Schreiben vom 06. Mai 2010 teilte die BKK und mit Schreiben vom 10. Mai 2010 die AOK der Beklagten u.a. folgende Behandlungen und Erkrankungen der Klägerin mit:
14.9. bis 23.9.2005 krank geschrieben wegen depressiver Episode
13.6. bis 14.6.2005 krank geschrieben wegen Deformation der Wirbelsäule und des Rückens
vom 5.6.2003 bis 3.8.2006 Behandlungen und krank geschrieben in insgesamt neunzehn Fällen eintägig und mehrtägig, wegen Migräne.[…]