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Rechtsanwälte Kotz GbR

Pflichtteilsanspruch – Zuwendung von Gesellschaftsanteilen einer GbR als Schenkung des Erblassers

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LG Flensburg – Az.: 4 O 297/08 – Teilurteil vom 13.05.2011

Die Beklagte wird verurteilt, durch Vorlage eines Gutachtens eines vereidigten und öffentlich bestellten Sachverständigen den Wert zu ermitteln

1. der der Beklagten zugewendeten Beteiligung an der Grundstücksgesellschaft M. & G. P. GbR auf den 31.05.1977,

2. der der Beklagten zugewendeten Beteiligung an der Grundstücksgesellschaft M. & G. P. GbR auf den 27.12.1995.

Hinsichtlich des Antrages zu 4. aus der Klageschrift vom 04.09.2008 (Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung) und hinsichtlich des Antrages aus dem Schriftsatz vom 29.01.2009 (Zahlung außergerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren) wird die Klage abgewiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Das Urteil ist hinsichtlich der Verpflichtung der Klägerin zur Wertermittlung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 4.000,00 € vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin macht Pflichtteilsansprüche nach ihrem am 16.03.2007 verstorbenen Vater G. P. (im Folgenden als Erblasser bezeichnet) geltend. Die Klägerin ist die Tochter des Erblassers aus dessen erster Ehe, die Beklagte ist die dritte Ehefrau und testamentarische Alleinerbin des Erblasers.

Der Erblasser betrieb bis zu Jahresende 1962 zusammen mit seinem Vater eine Möbelhandlung. Diese wurde ab 01.01.1963 verpachtet, die Betriebsgrundstücke in W., B.straße X und in T., F.weg X, verblieben jedoch im Eigentum des Erblassers und seines Vaters, die für die Vermietung und Verpachtung der Grundstücke 1963 die Grundstücksgesellschaft M. & G. P. GbR gründeten. Der Erblasser übertrug der Beklagten in Verträgen vom 31.05.1977 (Bl. 62 ff. d. A.) und vom 27.12.1995 (Anlage B 15 a, Bl. 345 ff. d. A.), jeweils 25 %-ige Gesellschaftsanteile an dieser GbR. Mit Verträgen vom 27.12.1975 (Anlage K 10, Bl. 58 ff. d. A.) und vom 21.04.1993 (Anlage K 12, Bl. 68 ff. d. A.) übertrug der Erblasser der Beklagten darüber hinaus jeweils einen hälftigen Miteigentumsanteil am Grundstück „F.“ in St. sowie mit Vertrag vom 14.08.1990 (Anlage B 7, Bl. 222 ff. d. A.) einen hälftigen Miteigentumsanteil am Grundstück „O.“ in St..

Die Beklagte wurde mit Schreiben des Rechtsanwalt K. vom 13.04.2007 (Anlage K 2, Bl. 15 ff. d. A.) aufgefordert, Auskunft gemäß § 2027 BGB zu erteilen. Anschließend verlangte der jetzige Klägervertreter mit Schriftsätzen vom 18.06.2007, 31.08.2007 und 25.04.2008 Auskunftserteilung. Die Beklagte erstellte – nach Klageerhebung – am 12.12.2008 ein Nachlassverzeichnis (Anlage K 22 c[…]


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