LG Berlin – Az.: 63 S 426/10 – Urteil vom 24.05.2011
Die Berufungen der Beklagten gegen das am 10. Juni 2010 verkündete Teilurteil und das am 19. August 2010 verkündete Schlussurteil des Amtsgerichts Schöneberg – 106 C 31/10 – werden auf ihre Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die ab 01.06.2010 geschuldete Miete 445,82 € beträgt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen. Im Übrigen wird von der Darstellung des Tatbestands gemäß § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 540 Abs. 2 ZPO abgesehen.
Die Berufung des Beklagten zu 2. gegen das Teilurteil vom 10. Juni 2010 ist unzulässig, weil er durch dieses Urteil nicht beschwert ist. Die im Übrigen zulässigen Berufungen der Beklagten gegen das vorgenannte Teilurteil und das Schlussurteil vom 19. August 2010 sind nicht begründet.
Es kann dahinstehen, ob der Erlass eines Teilurteils durch das Amtsgericht hier zulässig war. Denn jedenfalls die Feststellung der geschuldeten Miete betrifft den Bestand des Mietverhältnisses und kann gegenüber allen Mieter grundsätzlich nur einheitlich erfolgen. Insoweit ist durch den Erlass eines Teilurteils die Möglichkeit einander widersprechender Entscheidungen nicht ausgeschlossen. Nach Anfechtung beider Urteile und Verbindung beider Berufungen besteht jedoch jetzt eine solche Gefahr nicht mehr.
Die Beklagten sind gemäß § 535 Abs. 2 BGB zur Zahlung restlicher Mieten für die Zeit von November 2009 bis Mai 2010 in Höhe von jeweils 85,64 EUR, d.h. insgesamt 599,48 EUR verpflichtet. Die von den Beklagten geschuldete Miete hat sich aufgrund der Mieterhöhungserklärung vom 21. August 2009 nach vorangegangenen Modernisierungen gemäß § 559 BGB auf 445,82 EUR erhöht.
Die Mieterhöhungserklärung ist wirksam. Die an beide Beklagte gerichtete Erklärung ist auch dem Beklagten zu 2. wirksam zugegangen. Denn der Beklagte zu 1. war für diesen zur Entgegennahme in Nr. 14 der AVB zum Mietvertrag bevollmächtigt gewesen. Eine solche Empfangsvollmacht kann auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart werden (BGH, Rechtsentscheid vom 10. September 1997 – VIII ARZ 1/97, GE 1997, 1458). Diese Bevollmächtigung des Beklagten zu 1. ist durch den Beklagten zu 2. nicht widerrufen worden. Zwar kann in einer Kündigung und dem Auszug eines von mehreren Mietern ein Widerruf einer Vollmacht gesehen werden. Die Auslegung des Amtsgerichts, dass […]