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Kfz-Kaskoversicherung – Leistungskürzung – grob fahrlässige Herbeiführung Kraftfahrzeugdiebstahl

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LG Traunstein – Az.: 1 O 3826/10 – Urteil vom 12.05.2011

I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.287,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.08.2010 sowie weitere 546,69 € an Rechtsanwaltsgebühren nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.11.2010 zu bezahlen.

II. im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
Tatbestand
Der Kläger verlangt von der Beklagten wegen des Diebstahls seines Kraftfahrzeugs Leistung aus der zwischen den Parteien bestehenden Kaskoversicherung.

Symbolfoto: Von Daniel Jedzura/Shutterstock.com

Der Kläger ist Eigentümer und Halter des Pkw Marke Audi, Typ A 3 Ambition 2,0 mit dem amtlichen Kennzeichen … (…). Der Kläger hatte das Fahrzeug zunächst bei der … Leasing GmbH geleast, musste es aber nach dem streitgegenständlichen Diebstahl von dieser ankaufen. Das Fahrzeug war bei der Beklagten vollkasko- und teilkaskoversichert unter der Versicherungsnummer … mit einer Selbstbeteiligung von 150,00 €. Der streitgegenständliche Schadensfall wird bei der Beklagten unter der Schadensnummer … geführt.

Am 12.07.2010 stellte der Kläger das Fahrzeug gegen 20.00 Uhr auf einem unbewachten Parkplatz gegenüber einem Restaurant in Sarajevo (Bosnien-Herzegowina) ab. Der Parkplatz befindet sich gegenüber dem Anwesen … . Im Handschuhfach des Fahrzeugs bewahrte der Kläger sowohl den Fahrzeugschein als auch einen weiteren Fahrzeugschlüssel auf. Im Innenraum des Fahrzeugs befand sich unter anderem ein Navigationsgerät der Marke Blaupunkt im Wert von 450,00 € und ein Herrensakko der Marke Joop im Wert von 320,00 €. Wegen der weiteren Gegenstände, die sich im Fahrzeug befanden, wird auf die Schadensmeldung des Klägers an die Beklagte vom 21.07.2010 (Anlage B 3 = Bl. 30/32 d.A.) Bezug genommen.

Als der Kläger am Abend des 12.07.2010 gegen 22.00 Uhr zu dem Parkplatz zurückkehrte, war sein Fahrzeug entwendet worden. Die Entwendung des Fahrzeugs sowie dessen[…]


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