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Gemeinschaftlicher Betrug – Bewährungsstrafe trotz zahlreicher einschlägiger Vortaten

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LG Dortmund – Az.: 42 Ns 205/10 – Urteil vom 12.05.2011

Das Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 21.09.2010 betreffend den Angeklagten S wird aufgehoben.

Unter Verwerfung der Berufung im Übrigen wird der Angeklagte wegen gemeinschaftlichen Betruges – unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus den Verurteilungen

• vom 02.12.2009 im Verfahren 9 Ls 32 Js 12096/09 – Urteil Amtsgerichts Villingen-Schwenningen -,

• vom 03.09.2009 im Verfahren 4 Ls 4851 Js 3671/09 des Amtsgerichts Korbach sowie

• vom 15.10.2009 im Verfahren 2 Ls 406 Js 104142/09 des Amtsgerichts Nördlingen und

unter Aufhebung und Auflösung des Gesamtstrafenbeschlusses des Amtsgerichts Villingen-Schwenningen vom 01.04.2010, 9 Ls 32 Js 12096/09,

zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt.

Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Jedoch wird die Berufungsgebühr um ¼ ermäßigt. Insoweit trägt die Landeskasse auch die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen.
Gründe
(Abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO)

I.

Durch Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 21.09.2010 ist der Angeklagte wegen gemeinschaftlichen Betruges – begangen mit dem im abgetrennten Verfahren gesondert verfolgten Angeklagten N – unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Villingen-Schwenningen vom 02.12.2009 (9 Ls 32 Js 12096/09, AK 345/09) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 8 Monaten verurteilt worden. Die Vollstreckung der Strafe ist nicht zur Bewährung ausgesetzt worden.

Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte fristgerecht Berufung eingelegt, die er im Termin zur Berufungshauptverhandlung mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt hat. Infolge dieser Rechtsmittelbeschränkung sind der Schuldspruch des angefochtenen Urteils rechtskräftig und die diesen tragenden tatsächlichen Feststellungen bindend geworden.

Wegen der Feststellungen des Amtsgerichts Dortmund wird auf den Inhalt des angefochtenen Urteils, Blatt 147 der Akten, insbesondere auf die Feststellungen Blatt 153 bis 154 der Akten verwiesen.

II.

Zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten und seinem Werdegang hat die Kammer in der Berufungshauptverhandlung folgende Feststellungen getroffen:

Der zum Zeitpunkt der Berufungshauptverhandlung 23-jährige Angeklagte ist ledig. Er hat einen Ausbildungsberuf nicht erlernt. Er hat lediglich die Schule bis zur 8. Klasse besucht und ist ohne Abschluss abgegangen. Er […]


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