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Fälligkeit des Werklohnanspruchs bei Abnahmereife

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OLG München – Az.: 13 U 2760/10 – Urteil vom 24.05.2011

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts München I vom 29.03.2010, Az. 15 HKO 7877/08 aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.256.355,86 Euro zuzüglich Fälligkeitszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 20.02.2008 bis zum 14.03.2008 und Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.03.2008 zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Anwaltkosten in Höhe von 7034,80 Euro zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

3. Die Klägerin hat 24 %, die Beklagte hat 76 % der Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Von den Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug hat die Klägerin 30 %, die Beklagte 70 % zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die vorläufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

5. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Beschluss: Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.873.667,50 € festgesetzt.
Gründe
I.

Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des Ersturteils Bezug genommen, wobei zu ergänzen ist, dass unter den Parteien unstreitig die Geltung der VOB/B vereinbart war. Soweit unter den Parteien die Nachträge streitig sind, wird der Parteivortrag hauptsächlich die Einwendungen der Beklagten bei den einzelnen Nachträgen hier unter II 3 c dargestellt.

Mit der Berufung greift die Klägerin das Ersturteil in vollem Umfang an. Sie trägt in der Berufungsbegründung vor: Die Auffassung des Landgerichts, wonach die Werklohnforderung mangels Vorliegens einer prüffähigen Schlussrechnung nicht nur nicht fällig, sondern insgesamt unschlüssig und damit unbegründet sei, sei unhaltbar. Vielmehr seien die Grundsätze, die der BGH zur Abrechnung eines gekündigten Pauschalpreisvertrages aufgestellt habe, in vollem Umfang beachtet worden. Die Klägerin legt mit der Berufung ein Gutachten der Ingenieursozietät Ku., Ka. und Partner vor (Anlage K 43), wonach die Abrechnung der Klägerin alle Anforderungen an die Prüffähigkeit der Schlussrechnung erfülle. Die Klägerin fährt fort, zu Unrech[…]


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