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Erschleichen von Beförderungsleistungen – Tatnachweis bei Ersttäter

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LG Dresden – Az.: 3 Qs 40/11 – Beschluss vom 12.05.2011

1. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Dresden gegen den Beschluss des Amtsgerichts Dippoldiswalde vom 10.02.2011 wird als unbegründet verworfen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse auferlegt.
Gründe
I.

Die Staatasanwaltschaft Dresden hat am 30.08.2010 Anklage zum Amtsgericht Dippoldiswalde wegen Leistungserschleichung in zwei Fällen erhoben. Mit Beschluss vom 10.02.2011 hat das Amtsgericht die Eröffnung des Hauptverfahrens aus rechtlichen Gründen abgelehnt.

Gegen diesen am 25.02.2011 zugestellten Beschluss hat die Staatsanwaltschaft noch am selben Tag sofortige Beschwerde eingelegt.

II.

Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.

Das Amtsgericht hat in diesem Fall im Ergebnis zu Recht die Eröffnung des Hauptverfahrens gemäß § 204 StPO abgelehnt.

Nach den Ermittlungen der Staatsanwaltschaft ist der Angeschuldigten am 31.03.2010 und 27.05.2010 bei der Benutzung der Straßenbahn in Dresden von der Zeugin … angetroffen worden, ohne jeweils im Besitz eines gültigen Fahrscheins zu sein. Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts reicht es nach der gefestigten Rechtsprechung für die Erfüllung des äußeren Tatbestands des Erschleichens von Leistungen im Sinne von § 265a StGB zwar aus, wenn der Täter ein Verkehrsmittel unberechtigt benutzt und sich dabei allgemein mit dem Anschein umgibt, er erfülle die nach den Geschäftsbedingungen des Betreibers erforderlichen Voraussetzungen (vgl. BGH, Beschluss vom 08.01.2009, 4 StR 117/08). Hierfür genügt, dass er vor Fahrtantritt keinen Fahrausweis gelöst hat und äußerlich ein unauffälliges Verhalten gezeigt hat (vgl. OLG Koblenz, NStE Nr. 6 zu 265a StGB).

Wegen der weiten Fassung des äußeren Tatbestandes der Beförderungserschleichung sind an den Nachweis der inneren Tatseite jedoch strenge Anforderungen zu stellen. Erforderlich ist ein Vorsatz, mit dem sich die Absicht – im Sinne des zielgerichteten Wollens – verbinden muss, das Entgelt nicht oder nicht vollständig zu entrichten (OLG Koblenz a.a.O.). Insoweit können zwar auch Indizien auf einen möglichen Vorsatz hindeuten. Solche liegen hier aber nicht in ausreichendem Maße vor. Vielmehr steht allein objektiv fest, dass der Angeschuldigte zweimal im Abstand von etwa zwei Monaten die Straßenbahn benutzt hat, ohne einen Fahrausweis anlässlich einer Kontrolle vorweisen zu kÃ[…]


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