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Darlehensvertragskündigung ohne Kündigungsandrohung

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Oberlandesgericht Schleswig-Holstein – Az.: 5 U 34/11 – Beschluss vom 24.05.2011

I. Der Beklagte wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO darauf hingewiesen, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg bietet, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil nicht erfordert und deshalb beabsichtigt ist, sie aus den nachfolgenden Gründen ohne mündliche Verhandlung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

II. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 2 Wochen, sofern die Berufung nicht aus Kostengründen innerhalb der genannten Frist zurückgenommen werden sollte.

III. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für den zweiten Rechtszug auf 25.939,71 € festzusetzen.
Gründe
Sachverhalt:

Die Klägerin, eine Bank, begehrt die Rückzahlung eines Verbraucherdarlehens. Die Parteien schlossen am 7. Mai 2008 einen Darlehensvertrag. Der Gesamtdarlehensbetrag von 34.591,80 € sollte ab dem 1. Juli 2008 in 60 Monatsraten zu je 576,53 € zurückgezahlt werden. Der Beklagte erteilte der Klägerin eine entsprechende Einzugsermächtigung. Nachdem der Beklagte bereits im Kalenderjahr 2008 Schwierigkeiten mit der Einhaltung der vereinbarten Ratenzahlung hatte, kam es im Januar 2009 zur Vereinbarung eines Zahlungsplanes, wonach er zunächst 12 Monatsraten zu je 400,00€ vom 1. Februar 2009 bis zum 1. Januar 2010 zahlen sollte und sodann 41 Monatsraten zu je 709,03 € vom 1. Februar 2010 bis zum 1.Juni 2013. Nachdem der Beklagte auch diesen Ratenzahlungsplan nicht einhielt, wies die Klägerin mit Schreiben vom 12. Mai 2009 auf einen entsprechenden Ratenrückstand hin und drohte mit der Verwertung von Sicherheiten (Einkommensabtretung). Mit Schreiben vom 9. September 2009 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, sein Darlehenskonto weise für August und September einen Rückstand von 800,00 € auf, den der Beklagte nach seiner Ankündigung bis zum 15. September 2009 ausgleichen werde. Nachdem der Beklagte am 17. September 400,00 € gezahlt hatte, teilte die Klägerin mit Schreiben vom 22. Oktober 2009 mit, dass die Raten für September und Oktober in Höhe von insgesamt 800,00 € rückständig seien, die der Beklagte bis spätestens 30. Oktober ausgleichen solle. Nachdem der Beklagte auf dieses Schreiben nicht reagiert hatte, teilte die Klägerin mit Schreiben vom 6. November 2009 mit, dass dringend eine Rücksprache sowie die Zahlung eines Betrages von mindestens 400,00 € bis spätesten[…]


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