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Betriebsbedingte Kündigung – Darlegungslast

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ArbG Krefeld – Az.: 5 Ca 49/11 – Urteil vom 15.05.2011

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 23.12.2010, zugegangen am 27.12.2010, nicht aufgelöst worden ist.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Der Streitwert wird auf 7.500,- EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um den Bestand des Arbeitsverhältnisses des Klägers.

Der am 06.05.1970 geborene Kläger, der verheiratet ist und zwei Kinder hat, ist bei der Beklagten, die eine T. betreibt, seit dem 01.07.1998 als Berufskraftfahrer beschäftigt.

Vertragsgrundlage war zuletzt ein schriftlicher Arbeitsvertrag vom 22.04.2009. Er verdient monatlich 2.500,- EUR brutto.

Bei der Beklagten werden regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt.

Mit Schreiben vom 23.12.2010 (Kopie Bl. 8 d.A.), zugegangen am 27.12.2010, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis des Klägers zum 31.05.2011.

Mit der am 23.12.2010 bei Gericht eingegangenen und der Beklagten am 18.01.2011 zugestellten Klage wendet der Kläger sich gegen diese Kündigung.

Zu Protokoll der Sitzung vom 25.01.2011 erklärte die Beklagte nach entsprechendem gerichtlichen Hinweis auf die möglicherweise fehlende örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, sie sei bereit, vor diesem Gericht weiter zu verhandeln.

Der Kläger ist der Ansicht: Die Kündigung sei rechtsunwirksam.

Das Verfahren nach den §§ 17f KSchG sei nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden.

Die Kündigung verstoße gegen § 613a BGB, da von den bislang 281 Arbeitnehmern 160 von einer der Schwestergesellschaften der Beklagten übernommen worden seien, bzw. ein Übernahmeangebot erhalten hätten.

Sein Arbeitsplatz sei nicht entfallen. Auch nach der Kündigung führe er die bisherigen Tätigkeiten im vereinbarten Umfang weiter fort. Daneben sei er auch in anderen Bereichen der Beklagten umfassend einsetzbar.

Letztlich verweise er auf das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 31.03.2011 im Rechtsstreit 6 Ca 150/11.

Der Kläger beantragt festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 23.12.2010, zugegangen am 27.12.2010, nicht aufgelöst worden ist.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie ist der Ansicht: Die Kündigung sei rechtswirksam.

Das Verfahren nach den §§ 17f KSchG sei durch eine Entlassungsanzeige vom 20.12.2010 (Kopie Bl. 51 – 65 d.A.), eingegangen ausweislich der Eingangsbestätigung der Agentur für Arbe[…]


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