AG München – Az.: 224 C 33358/10 – Endurteil vom 24.05.2011
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.250,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 14.08.2010 zu bezahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Widerklage wird abgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert wird bis 17.03.2011 auf 2.250,00 € festgesetzt, ab 18.03.2011 auf 6.370,44.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Bezahlung eines Kunstwerks. Mit der Klage macht die Klägerin restliches Honorar geltend, die Beklagte begehrt widerklagend Rückzahlung des bereits bezahlten Honorarteils sowie Schadenersatz.
Die Klägerin betreibt eine Kunstberatung. Die Beklagte bestellte bei der Klägerin eine Kunstinstallation des Künstlers … . Am 22.03.2010 gab die Klägerin ein schriftliches Angebot betreffend Kunstinstallation/Fenstergestaltung für das Treppenhaus“ ab, welches von der Beklagten am 10.05.2010 durch Unterschrift angenommen wurde. Die Kunstinstallation besteht aus einem Hinterglasbild in Form eines bemalten Aufsatzes für das Treppenhausinnenfenster und einem Parallelogramm an der Wand, auf welche das durch das Glasfenster eindringende Licht auftrifft. In dem Schriftstück vom 22.03.2010 heißt es u.a. „1 transparentes Hinterglasbild (…) Das Gemälde orientiert sich an den ausgewählten Gemälden im Katalog, ist aber keine Kopie derselben, sondern ein eigenständiges Gemälde (…)“. Auf dem unterzeichneten Angebot strich die Beklagte u.a. die dort aufgeführten Beträge aus und vermerkte u.a. handschriftlich „Auftrag Festpreis von € 4.500,- incl. MwSt (…)“.
Nach vorhergehender Vor-Ort-Besprechung am 15.03.2010 mit dem Künstler … , der Klägerin, der Beklagten und deren Lebensgefährten … wurde das Kunstwerk am 13.07.2010 bei der Beklagten durch den Künstler … eingebaut. Ein vorhergehender Besuch der Beklagten im Atelier des Künstlers erfolgte nicht. Die Klägerin stellte am 16.07.2010 den Betrag von € 4.500,– einschließlich 7 % Umsatzsteuer in Rechnung. Die Beklagte bezahlte € 2.250,–. Die Klägerin mahnte den Restbetrag in Höhe von 2.250,- mehrfach an, erstmalig am 13.08.2010. Eine weitere Zahlung seitens der Beklagten erfolgte nicht.
Die Beklagte monierte mit Schreiben vom 27.07.2010 bei der Klägerin, dass sie das Bild habe ein paar Tage aus sich wirken lassen, dass aber der „er[…]