OLG Oldenburg – Az.: 1 Ss 81/11 – Beschluss vom 23.05.2011
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der 7. kleinen Strafkammer des Landgerichts Osnabrück vom 24. Januar 2011 mit den Feststellungen aufgehoben.
Soweit der Angeklagte wegen Diebstahls oder Hehlerei oder Unterschlagung verurteilt worden ist, wird das Verfahren eingestellt. Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten.
Im Übrigen wird die Sache an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Osnabrück zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe
Dem Angeklagten wird mit der zugelassenen Anklage zur Last gelegt, am 4. Juni 2009 die Geldbörse der Zeugin H… gestohlen zu haben, in der sich unter anderem eine EC-Karte befand, und unter Verwendung der Kontoverbindung der Zeugin in der Zeit vom 7. bis 30. Juli 2009 in Betrugsabsicht in drei Fällen Waren bzw. Dienstleistungen bestellt zu haben, deren Preis und Gebühren jeweils im Lastschriftverfahren vom Konto der Geschädigten abgebucht worden seien. Er ist wegen dieser Taten vom Amtsgericht Lingen am 30. August 2010 wegen Diebstahls sowie wegen Betruges in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt worden.
Seine Berufung hat das Landgericht Osnabrück am 24. Januar 2011 mit der Maßgabe verworfen, dass er wegen Diebstahls oder Hehlerei oder Unterschlagung und wegen Betruges in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt wird. Die Änderung des Schuldspruchs wegen der ersten Tat hat das Landgericht damit begründet, dass es nicht festzustellen vermochte, auf welche konkrete Weise der Angeklagte in den Besitz der EC-Karte kam. Er habe diese entweder selbst am 4. Juni 2009 gestohlen oder „in der Folgezeit“ gefunden und sich angeeignet oder sie sich von einer dritten Person verschafft, die ihrerseits die Karte durch ein Vermögensdelikt erlangt hatte.
Die gegen das landgerichtliche Urteil eingelegte Revision des Angeklagten ist zulässig und begründet. Sie führt unter Aufhebung des Urteils zur Verfahrenseinstellung wegen der ersten Tat und im Übrigen zur Zurückverweisung.
Soweit der Angeklagte wahlweise wegen Diebstahls oder Unterschlagung oder Hehlerei verurteilt worden ist, besteht das vom Revisionsgericht von Amts wegen zu berücksichtigende Verfahrenshindernis der fehlenden Anklage. Angeklagt war insoweit nur ein am 4. Juni 2009 begangener Diebstahl. Zwar hat das Landgericht in der Hauptverhandlung einen rechtlichen Hinweis auf eine m[…]