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WEG-Versammlung – Aufnahme eines Tagesordnungspunktes – Wahrung der Ladungsfrist

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LG München I – Az.: 1 S 5166/11 – Urteil vom 16.05.2011

I. Die Berufung des Verfügungsklägers gegen das Urteil des Amtsgerichts München vom 17.01.2011 wird zurückgewiesen.

II. Der Verfügungskläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Gründe
I.

Der Verfügungskläger ist Miteigentümer der WEG, die von der Verfügungsbeklagten verwaltet wird.

Bereits Anfang des Jahres 2010 hatte der Verfügungskläger sich über zu hohe Temperaturen in seiner Wohnung beklagt und von der Verfügungsbeklagten verlangt, die zentrale Temperatursteuerung der Heizung derart herunterzuregulieren, dass eine Temperatur von 22 Grad Celsius in den Wohnungen nicht überschritten werde. Mit Schreiben vom 09.10.2010 beantragte der Verfügungskläger, das Problem der Einregelung der Vorlauftemperatur auf die Tagesordnung einer für 02.12.2010 geplanten außerordentlichen Eigentümerversammlung zu setzen. Die Verfügungsbeklagte nahm den TOP jedoch nicht in ihre Einladung vom 16.11.2010 mit auf.

Mit Antrag vom 24.11.2010 begehrte der Verfügungskläger zunächst den Erlass einer einstweiligen Verfügung, durch die die Verfügungsbeklagte verpflichtet werden sollte, den gewünschten TOP noch bei der Eigentümerversammlung am 02.12.2010 mit auf die Tagesordnung zu setzen. Mit Schriftsatz vom 02.12.2010 erklärte der Verfügungskläger diesen Antrag für erledigt und beantragte darüber hinaus, die Verfügungsbeklagte im Wege der einstweiligen Verfügung zu verpflichten, auf eigene Kosten unverzüglich eine außerordentliche Eigentümerversammlung mit dem von ihm gewünschten TOP einzuberufen.

Die Verfügungsbeklagte stimmte der Erledigterklärung nicht zu und beantragte Antragsabweisung. Sie trägt vor, dass eine Herabsetzung der Vorlauftemperatur namentlich deswegen nicht in Betracht komme, weil es dann aufgrund des speziellen Heizungssystems in anderen Wohnungen zu kalt würde.

Das Amtsgericht hat die Anträge nach mündlicher Verhandlung durch Urteil vom 17.01.2011 zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Verfügungskläger mit seiner Berufung, mit der er seine in erster Instanz gestellten Anträge weiter verfolgt. Die Verfügungsbeklagte hat die Zurückweisung der Berufung beantragt. Die Kammer hat am 16.05.2011 mündlich verhandelt.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Parteivertreter, das amtsgerichtliche Urteil sowie das Verhandlungsprotokoll vom 16.05.2011 verwiesen.

II.

Die zulässige Berufung des Verfügungsklägers ist unbegründet.

1. Das Amtsgericht hat zu Recht den in der einseitigen[…]


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