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Rechtsanwälte Kotz GbR

Vorschussanspruch des Vermieters bei mangelhafter Durchführung von Schönheitsreparaturen

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AG Hamburg-Wandsbek – Az.: 713D C 251/10 – Urteil vom 23.05.2011

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gläubiger zur gesamten Hand EUR 617,88 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 06.01.2010 sowie weitere EUR 1.377,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.05.2010 als Kostenvorschuss für Schönheitsreparaturen zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Widerklage wird abgewiesen.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 3.371,88 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über wechselseitige Ansprüche aus einem zwischen ihnen bestehenden Mietverhältnis.

Mit Mietvertrag vom 01.07.1991 mietete der Beklagte von ihrem Onkel, dem damaligen Hauseigentümer Dr. R. H., zum 01.07.1991 eine Wohnung im 2. OG links des Hauses K., … H.. In § 14 des Mietvertrages vom 01.07.1991 war vorgesehen, dass der Mieter sich zur Vornahme der während der Mietzeit erforderlichen Schönheitsreparaturen verpflichtet.

Einige Jahre nach ihrem Einzug in die Wohnung im 2. OG zog die Beklagte in eine Wohnung im Erdgeschoss des gleichen Hauses um, wobei die Beklagte und der Zeuge H. im Zuge des Wohnungswechsels keinen neuen Mietvertrag oder sonst eine schriftliche Vereinbarung abschlossen. Die Gesamtmiete über die Wohnung betrug zuletzt EUR 514,90 monatlich.

Mit Wirkung ab dem 01.01.2007 wurden die Kläger Eigentümer des Hauses K..

Als die Beklagte im Jahre 2009 die Wände und Decken der Wohnung mit Dispersionsfarbe strich, entstanden an den Zimmerdecken im Flur, Schlafzimmer, Kinderzimmer, Küche und Bad Farbabplatzungen und Blasen. Die Decken dieser Zimmer waren zuvor mit Leimfarbe gestrichen. Wegen der Farbabplatzungen minderte die Beklagte in den Monaten Juli 2009 bis Juni 2010 die von ihr geschuldete Miete um 10%, mithin um EUR 51,49 monatlich und forderte die Kläger zur Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes auf. Die Kläger forderten ihrerseits die Beklagte mit Schreiben vom 07.05.2010 unter Fristsetzung zum 25.05.2010 zur Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes auf.

Die Kläger behaupten, die Beklagte und der Zeuge H. hätten bei Umzug der Beklagten in die Wohnung im Erdgeschoss vereinbart, dass der Mietvertrag vom 01.07.1991 entsprechend auch für die Wohnung im Erdgeschoss gelten solle. Davon da[…]


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