LG Wiesbaden – Az.: 5 O 265/09 – Urteil vom 16.05.2011
Es wird festgestellt, dass § 4 Ziff.2 der Allgemeinen Bedingungen der Vertrauensschadensversicherung (GKS ABV VSV-G 95.1) einen Ausschlusstatbestand darstellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreites trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5000. Euro vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger als Versicherungsnehmer begehrt von der Beklagten als Versicherer im Rahmen einer Vertrauensschadensversicherung die Zahlung von Versicherungsleistungen sowie die Feststellung, dass § 4 Ziff. 2 der Allgemeinen Bedingungen der Vertrauensschadensversicherung (GKS ABV VSV-G 95.1) unwirksam ist bzw. einen Ausschlusstatbestand darstellt.
Der Kläger ist Versicherungsnehmer der Beklagten im Rahmen einer Vertrauensschadensversicherung. Zwischen den Parteien besteht ein Versicherungsvertrag, wegen dessen näherer Einzelheiten auf die Anl. K 1 nebst den Allgemeinen Versicherungsbedingungen K 2 Bezug genommen wird.
Der Kläger unterhält einen eigenen Außendienst mit sog. Ausschließlichkeitsvertretern. Die Versicherungsvertreter mit der Bezeichnung „Vertrauensmann“ (VM) sind vertraglich ausschließlich mit dem Kläger verbunden. Sie haben den Status selbständige Handelsvertreter gem. §§ 84 ff. HGB. Vertraglich sind die Vertreter verpflichtet, auch für alle anderen Konzerngesellschaften in gleicher Weise wie für den Kläger tätig zu werden.
Der Zeuge A wurde am 18.8.1977 zum Vertrauensmann der Kläger bestellt, insoweit wird wegen der näheren Einzelheiten auf die Anl. K 3, Bl. 28 ff. d.A., Bezug genommen.
Gem. Ziff. 8 war er auch verpflichtet und befugt, für die B Lebensversicherungs AG tätig zu werden.
Am 5.7.2006 wandten sich die Rechtsanwälte … an den Kläger und teilten mit, dass der Zeuge A Gelder, die ein Herr C dem Zeugen zur Einzahlung auf eine Rentenversicherung sowie auf mehrere Lebensversicherungen übergeben hatte, nicht vollständig für diese Zwecke verwendet hätte. Herr C überreichte dem Zeugen A zur Einzahlung einer mit dem Kläger geschlossenen Rentenversicherung einen Scheck über 72.689,– DM, den er an den Kläger nicht weiterleitete. Den zweiten Scheck in Höhe von 21.927,– DM verwendete er nur teilweise zur Bezahlung von Beiträgen auf unterschiedliche Lebensversicherungen, nämlich in Höhe von 6.135,40 €, den Rest behielt er für sich.
Der Kläger kündigte dem Zeugen A.
Am 31.7.2006 meldete der Kläger den Schadensfall bei der Beklagten. Die Bekl[…]