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Verkehrsunfall – UPE-Aufschlag für Ersatzteile bei fiktiver Schadensabrechnung

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LG München I – Az.: 17 O 2359/08 – Urteil vom 23.05.2011

I. Die Beklagten werden verurteilt, samtverbindlich an die Klägerin € 7.687,78 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 21.12.2007 sowie € 555,60 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 21.12.2007 zu zahlen.

II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten gesamtschuldnerisch 92 % und die Klägerin 8 %.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.

Die Klägerin kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrags, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit leisten in Höhe von 110 % des jeweils durch sie zu vollstreckenden Betrags.
BESCHLUSS:
Der Streitwert für das Verfahren wird auf € 8.319,78 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche infolge eines Verkehrsunfalls am … auf der … auf Höhe der Kreuzung mit der … .

Die vorsteuerabzugsberechtigte Klägerin ist Eigentümerin und Halterin des Pkw … amtl. Kennzeichen …. Zwischen diesem Kfz und dem bei der Beklagten zu 1.) haftpflichtversicherten und vom Beklagten zu 2.) gelenkten Reisebus, amtl. Kennzeichen … kam es am … gegen … auf der … in … zu einem Verkehrsunfall. Dabei wurde das Kfz der Klägerin im Bereich der gesamten rechten Fahrzeugseite umfangreich beschädigt.

Symbolfoto: Von drugoenebo/Shutterstock.com

Der Zeuge … war der berechtigte Fahrer des Kfz der Klägerin. Er befuhr die … stadteinwärts führender Richtung jedenfalls vor der Kreuzung auf der linken der beiden Fahrspuren. An der Kreuzung mit der … wollte er geradeaus fahren. Der Beklagte zu 2.) stand auf der rechten der beiden Fahrspuren und wollte nach rechts in die … abbiegen. Als der klägerische Fahrer an dem Beklagten zu 2) vorbeifuhr kollidierte aus zwischen den Parteien streitigen Umständen die linke hintere Fahrzeugkante des Beklagtenfahrzeugs mit dem Kfz der Klägerin.

Das Kfz der K[…]


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