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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verkehrsunfall – Haftungsverteilung bei Kollision eines Überholers mit Ausscherendem

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AG Lingen – Az.: 12 C 1282/10 – Urteil vom 16.05.2011

1.) Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 1.968,24 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 05.10.2010 sowie weitere 229,55 € nebst Zinsen in Höhe 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.12.2010 an außergerichtlichen Anwaltsgebühren zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.) Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner.

3.) Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Zeuge S. M. befuhr mit dem PKW VW Passat, amtliches Kennzeichen xx – x xxx, die L . in L. in Fahrtrichtung L.. Vor ihm befand sich die Beklagte zu Ziffer 1.) mit dem bei der Beklagten zu Ziffer 2.) haftpflichtversicherten PKW, amtliches Kennzeichen xx – xx xxx. Davor befand sich noch ein LKW der Firma S., B.. Im Laufe der Fahrtstrecke befuhren die 3 Fahrzeuge unmittelbar hintereinander einen längeren Kurvenbereich von mehr als 1 km, danach begann ein längeres gerades Streckenstück, das die Beteiligten ohne Gegenverkehr befuhren. Der Zeuge M. wollte sowohl den LKW als auch das Beklagtenfahrzeug überholen. Als sich sein Fahrzeug neben dem Fahrzeug der Beklagten befand, setzte die Beklagte ebenfalls zum Überholen an. Es kam zur Kollision der Fahrzeuge, wodurch Sachschaden entstand. Der Kläger holte ein Gutachten ein, wofür er 534,63 € bezahlte. Auf den entstandenen Schaden zahlte die Beklagte zu Ziffer 2.) insgesamt 1.605,87 €, hiervon 1.176,05 € auf die Reparaturkosten, 267,32 € auf die Sachverständigenkosten, 12,50 € auf die Kostenpauschale und 150,– € auf die Wertminderung.

Der Kläger behauptet, er sei Eigentümer des Fahrzeuges. Die Wertminderung betrage 400,– €. Der Kfz-Schaden betrage netto 2.614,48 €. Der Kläger begehrt Ersatz des restlichen Schadens, wobei er die allgemeinen Unkosten mit 25,– € beziffert. Der Kläger ist der Auffassung, dass die Beklagtenseite in voller Höhe für den Schaden aufzukommen habe. In diesem Zusammenhang behauptet der Kläger, er habe sich bereits geraume Zeit im Überholvorgang befunden, als die Beklagte zu 1.) mit ihrem Kfz erstmalig ausgeschert sei. Das Verhalten der Beklagten zu Ziffer 1.) habe ein beabsichtigtes Überholmanöver nicht erkennen lassen.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an ihn 1.968,24 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 06.09.2010 zu […]


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