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Unwirksamkeit Stichtagsregelung – Cash-Bonus – Entgeltcharakter

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LAG Berlin-Brandenburg – Az.: 11 Sa 2566/10 – Teilurteil vom 24.05.2011

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 27.10.2010 – Az: 20 Ca 9416/10 – abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft über die Höhe des dem Kläger gemäß der Betriebsvereinbarung vom 18.03.2003 zustehenden Cashbonus für das Geschäftsjahr 2009 zu erteilen.

II. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

III. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte im Wege der Stufenklage auf Zahlung eines Bonus für das Jahr 2009 in Anspruch.

Mit einem am 27.10.2010 verkündeten Urteil, auf dessen Tatbestand Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht Berlin – 20 Ca 9416/10 – die Klage insgesamt abgewiesen. Es hat dies im Wesentlichen damit begründet, dass der in der ersten Stufe verfolgte Anspruch auf Erteilung einer Auskunft aus demselben Grunde nicht bestünde, der auch dem Zahlungsanspruch die Grundlage entziehe. Dies folge daraus, dass der vom Kläger verfolgte Anspruch seine alleinige Grundlage in einer Betriebsvereinbarung habe, deren Voraussetzungen er jedoch nicht erfülle; denn er habe nach einer Eigenkündigung aus nicht betriebsbedingten Gründen am Auszahlungstag nicht in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis zur Beklagten gestanden. Die Stichtagsklausel sei auch nicht wegen eines Verstoßes gegen den kollektiv-rechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz des § 75 BetrVG unwirksam; denn sie führe nicht dazu, dass dem Kläger ein ihm zustehendes Entgelt vorenthalten würde. Der Zweck der in der Betriebsvereinbarung geregelten Leistung erschöpfe sich nicht in der zusätzlichen Honorierung einer Arbeitsleistung, sondern diene erkennbar auch dem Zweck, zukünftige Betriebstreue zu belohnen. An dieser Beurteilung ändere auch die Regelung in Ziffer 2.1.1 der Betriebsvereinbarung nichts, nach deren Inhalt der Bonus für Mitarbeiter der Verantwortungsstufe des Klägers (3) bei einer normalen geschäftlichen Entwicklung und normaler Leistung zwischen 20 und 45 % der Gesamtvergütung erreichen solle. Zwar habe das Bundesarbeitsgericht in einer jüngeren Entscheidung darauf hingewiesen, dass in den Fällen, in denen die Sonderzahlung mindestens 25 % der Gesamtvergütung ausmache, der Vergütungszweck im Vordergrund stünde, jedoch habe dies einen anderen Sachverhalt sowie eine arbeitsvertraglich verankerte Stichtagsregelung betroffen. Außerdem sei auch in der Betriebsvereinbarung kein Mindestanspruch von 25 % geregelt, so[…]


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